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Prüfung Ablehnung Kostenübernahme durch Unfallversicherung bei Erfrierung

Veröffentlicht:
19.05.2022
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht

Guten Tag

Eine Patientin von uns war in den Bergen wandern und ihr Zehen ist von der Kälte gefroren. Die obligatorische Unfallversicherung lehnt die Leistungsübernahme ab, weil Erfrierungen nicht als plötzliches, unerwartetes Ereignis interpretiert werden und Erfrierungen auch nicht auf der Liste der unfallähnlichen Schädigungen verzeichnet sind – so die Begründung.

Mit der Aussage von der Patientin: "Auf einer Bergtour im Gebiet XY an einem kalten Tag zog ich mir Erfrierungen an den Zehen zu" ist das Erfordernis der Plötzlichkeit nicht erfüllt.

Mich interessiert es, ob diese Aussage so rechtlich verhebt. Falls nicht, was könnte ich dem beh. Arzt vorschlagen in die Wege zu leiten?

Ich bedanke mich herzlich.

Freundliche Grüsse

Frage beantwortet am

Peter Mösch Payot

Expert*in Sozialversicherungsrecht

Guten Tag. 

Damie die Unfallversicherung nach UVG leitungspflichtig ist muss ein Ereignis zunächst als Unfall gelten. Dies ist der Fall, wenn ein Ereignis als plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines äusseren Faktors auf den menschlichen Körper gilt, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 UVG).Gemäss der Rechtsprechung liegt tatsächlich in der Regel kein Unfall vor bei starken  Kälteeinwirkungen mit Erfrierungen als Folge. Analoges gilt bei starken Sonneneinwirkungen mit Sonnensticht, Sonnenbrand oder Hitzschlag als Folge (vgl. RKUV 1987 Nr. U 25 S. 375 E. 3a).

Erfrierungen als schädigenden Folgen gelten jedoch dann als Unfälle, wenn sie infolge ausserordentlicher Vorgänge eintreten, z.B. wenn sich der Verletzte wegen Beinbruchs nicht fortbewegen kann und deswegen der Sonnenbestrahlung ausgesetzt bleibt (BGE 95 V 165).

Im vorliegenden Fall erscheint es aber so, dass keine ausserordentlichen Vorgänge die Erfrierungen zur Folge hatten.

Der Unfallbegriff dürfte hier nicht erfüllt sein. 

Es bleibt wohl nur, die Kosten bei der Krankenversicherung geltend zu machen. Und die allenfalls durch die Arbeitsunfähigkeit entstandneen Lohnausfälle wo vorhanden im Rahmen einer Krankentaggeldversicherung geltend zu machen oder dann die Lohnfortzahlung im Rahmen des Arbeitsvetrages zu verlangen.

Ich hoffe, das dient Ihnen. 

Prof. Peter Mösch Payot