Sehr geehrter Herr Mösch Payot
Eine neue Klientin hat sich letzten Sommer für einen Krankenkassenwechsel interessiert und dabei einen Probeantrag bei einer neuen Versicherung abgeschlossen. Die bisherige Krankenversicherung hat sie aber nicht gekündigt (u.a. auch, weil sie Ende Jahr ausstehende Kostenbeiträge hatte und diese gemäss Abzahlungsvereinbarung erst im Februar 21 abbezahlt waren). Die "neue" Kasse hat sie dennoch aufgenommen und schickt ihr ebenfalls Prämien-Rechnungen. Gemäss Rückfrage sei man nur bereit, die Klientin aus dem Vertrag zu entlassen, wenn die bisherige Krankenkasse bestätige, dass die Klientin die Kasse Ende 20 wegen Ausständen gemäss Art. 64a KVG nicht wechseln konnte. Die bisherige Kasse hat nun zwar die Weiterversicherung bestätigt, aber sagt, sie bestätige den unmöglichen Wechsel per Ende 2020 nicht nachträglich, weil die Klientin gar nie gekündigt habe und man deshalb dieses Schreiben nie ausgestellt habe und dies ohne Kündigung auch nicht nachträglich ausstelle. Wie sehen Sie das? Muss die "neue" Kasse mit der Bestätigung der Weiterversicherung ihren Vertrag als nichtig anerkennen oder wie können wir da argumentieren? Besten Dank für die Unterstützung!
Frage beantwortet am
Peter Mösch Payot
Expert*in Sozialversicherungsrecht
Sehr geehrte Frau Schenker
Die neue Kasse darf auf die Bestätigung der bisherigen Versicherung pochen.
Und ich halte das Vorgehen der bisherigen Kasse für überspitzt formalistisch. Sie könnte in diesem Fall sehr wohl bestätigen, dass ausstehende Kostenbeiträge bestanden per Ende 2020.
Ich würde raten die Tatsach der fehlenden Kündigungsmöglichkeit statt über die Bestätigung der bisherigen Kasse, über die Unterlagen zu belegen, dass eine Kündigung nicht möglich war (Abzahlungsvereinbarung, Zahlungsausstände über Ende 2020 hinaus) und schriftlich darum ersuchen, vor dem Hintergrund der fehlenden Kündigungsmöglichkeit der bisherigen Kasse die Person zumindest kulanterweise aus der Versicherung zu entlassen.
Klappt dies nicht, so würde ich der versicherten Person raten, die Ombudsstelle der Krankenversicherung einzuschalten. Siehe https://www.om-kv.ch/
Diese kann ev. vermitteln, dass eine gute Lösung gefunden werden kann.
Ich hoffe, das dient Ihnen.
Peter Mösch Payot