Sehr geehrte Damen und Herren
Eine Familie hat in unserer Gemeinde (Kanton Zürich) vor einigen Monaten Wohnsitz genommen. Wie schon in der alten Gemeinde wird sie seither von uns finanziell unterstützt. Anstelle einer Mietkaution schloss die Familie eine Mieterkautionsversicherung ab, da die alte Gemeinde nicht bereit war, eine Kaution zu leisten. Die Versicherung lautet auf die Familie sowie die Bürgin, welche im Mietvertrag aufgeführt ist. Nun ist die Prämie für die Versicherung fällig. Handelt es sich dabei um Wohnkosten resp. situationsbedingte Leistungen, welche übernommen werden können? Oder kann die Bürgin für die Prämie belangt werden?
Vielen Dank für Ihre Antworten.
Frage beantwortet am
Anja Loosli Brendebach
Expert*in Sozialhilferecht
Sehr geehrter Herr Sieber
Vielen Dank für Ihre Frage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Weder aus dem Gesetz, der Verordnung, noch dem Sozialhilfehandbuchs des Kantons Zurüch lässt sich entnehmen, wie mit einer Mietkautionsversicherung umzugehen ist. Nach § 17 Abs. 1 der Sozialhilfeverordnung kommen bei der Bemessung der Unterstützungsleistungen jedoch die SKOS-Richtlinien zur Anwendung. Diese besagen in Lit. B.3, dass bei Bedarf von der Sozialhilfe Sicherheitsleistungen wie z.B. Versicherungen, MIetzinsgutsprachen und Kautionen gewährt werden können. Ist eine solche nötig, gelten die Auslagen als Leistung im Rahmen der Wohnkosten.
Die Prämien der Mietkautionsversicherung können nach dem gesagten deshalb grundsätzlich von der Sozialhilfe - sprich Ihnen - als Wohnkosten übernommen werden.
Nun stellt sich für mich (und Sie) die Frage, wie damit umzugehen ist, dass eine Bürgschaft besteht. Gemäss dem Grundsatz der Subsidiarität hat die Sozialhilfe nur dann Leistungen zu gewähren, wenn eine beürftige Person sich nicht helfen kann bzw. HIlfe von dritter Seite nicht rechtzeitig erhältlich machbar ist (§ 2 SHG, § 19 SHV, Lit. A.4 SKOS-Richtlinien). Es stellt sich deshalt - die auch von Ihnen - gestellte Frage, ob die Bürgin die Prämien zu bezahlen hat, wenn die Klienten dies nicht tun bzw. nicht tun können. Die Bürgschaft bedeutet, dass sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger verpflichtet, für die Erfüllung einer Verbindlichkeit besorgt zu sein, wenn dies der Schuldner nicht tut. Dies bedeutet für mich vorliegend, dass die Bürgin nur dann bezahlen muss, wenn die von Ihnen unterstützte Familie nicht bezahlt bzw. an ihrer Stelle die Sozialhilfe oder mit anderen Worten: meines Erachtens wird die Sozialhilfe aufgrund des Subsidiaritätsprinzips nicht von der Pflicht befreit, die Prämien der Mietkautionsversicherung zu bezahlen. Man könnte dies aber auch ganz anders sehen und die Meinung vertreten, dass die Bürgin aufgrund des Subsidiaritätsprinzips die Prämien bezahlen soll, zumal die Klienten mit Ihnen offenbar den Abschluss einer Mietkautionsversicherung nicht abgesprochen haben, Sie also nicht entscheiden konnten, ob Sie eine solche für sinnvoll halten oder nicht.
Sie sehen, es fällt mir nicht ganz einfach, eine eindeutige Antwort auf Ihre Frage zu geben. Kurz: nach meinem Rechtsempfinden sind Sie als Sozialhilfebehörde zur Bezahlung der Prämien verpflichtet, wenn Sie die Mietkautionsversicherung in der vorliegenden Situation auch bei vorheriger Anfrage als mögliche Lösung gesehen hätten. Hätten Sie das nicht, so können Sie sich auf den Standpunkt stellen, dass die Bürgin aufgrund des Subsidiaritätsprinzips die Prämien übernehmen soll.
Ich hoffe, Ihnen trotz der fehlenden Eindeutigkeit meiner Antwort bei der Entscheidfindung weiterhelfen zu können.
Mit freundlichen Grüssen
Anja Loosli Brendebach