Sehr geehrte Experten
Meine Klientin hat zwei verschiedene Arbeitgeber, wird am 4.3. 2018 62 Jahre alt und möchte die eine Stelle (30%) im Sommer 2018 aufgeben. Bei der anderen Stelle (50%) möchte sie gerne weiter bis zur Pensionierung im 2020 (64 Jahre) arbeiten (voraussichtliche PK CHF 157.-/Mt. mit 64 Jahren). Der erst Arbeitgeber (30%) bietet eine Übergangsrente von CHF 264.-/Mt. an und eine Pensionierung für alle mit 63 Jahren (voraussichtliche PK CHF 579.-./Mt mit 63 Jahren). Nun hat die Klientin bei der PK der 50% Stelle angefragt, wie sich das auf ihre Rente auswirken würde, wenn sie statt einer frühzeitigen Pensionierung mit Übergangsrente ihr Kapital in die PK der 50% Stelle einbezahlen würde. Würde sie das tun, hätte sie schlussendlich eine PK von CHF 826.-/Mt. statt der beiden einzelnen Renten von insgesamt CHF 736.- zur Verfügung. Nun hat ihr der Berater der Bank von diesem Übertrag abgeraten, da der Umwandlungszinssatz beim zweiten Arbeitgeber (50%) beim Obligatorium 5.46%, also tiefer ist als beim Arbeitgeber, der ihr die Frühpensionierung anbietet, dort beträgt der Umwandlungsssatz 6.581%. Wenn jedoch die voraussichtliche Rente trotz des tieferen Umwandlungssatzes höher ist, würde es sich nicht doch lohnen das Kapital in die PK des zweiten Arbeitgebers einzubezahlen? Die Klientin hat noch Ersparnisse und könnte auf die Übergangsrente verzichten.
Ich hoffe meine Anfrage ist einigermassen verständlich. Gerne stehe ich für Rückfragen zur Verfügung.
Freundliche Grüsse
Eva Sacchi
Frage beantwortet am
Peter Mösch Payot
Expert*in Sozialversicherungsrecht
Sehr geehrte Frau Sacchi
Entschuldigen Sie die Verzögerung der Antwort.
Auf der Basis der klaren Grundlagen kann noch keine präzise Antwort gegeben werden.
Es ist tatsächlich nicht zwingend so, dass das Angebot der PK mit tieferem Umwandlungssatz immer auch schlechter ist.
Entscheidend sind vielmehr auch andere Faktoren bezüglich der Berechnung der obligatorischen und überobligatorischen Leistungen. So hat auch die Übergangsrente einen eigenen Wert sowie das tiefere Rentenalter, welches hier die Pensionskasse eins kennt..
Zu beachten sind aber auch andere reglementarische Fragen. Namentlich, ob und in welchem Umfang eine berufliche Tätigkeit NACH der Pensionierung möglich ist, ohne dass die Rentenleistungen in Frage gestellt werden. Oder auch mögliche Reglementsänderungen, welche etwa die Verzinsung oder auch Änderungen (Senkungen) des Umwandlungssatzes mit sich bringen können.
Es ist wichtig in solchen Konstellationen beide (oder noch weitere mögliche) Varianten den beteiligten PK mit allen Bedingungen vorzulegen und sich SCHRIFTLICH die jeweiligen Ansprüche bestätigen zu lassen. Dabei sollte auch nach möglichen Vorbehalten und Änderungen gefragt werden (etwa Reglementsänderungen).
Ich rate Ihnen, diese Abklärungen so zu ergänzen und dann zu entscheiden - oder aber die ganze Thematik von einer unabhängigen Stelle der Pensionierungsberatung prüfen zu lassen - unter Berücksichtigung der genauen Durchsicht der Reglemente und der sicheren Zusagen der beteiligten PK.
Ich hoffe, das dient Ihnen.
Prof. Peter Mösch Payot