Liebes Expertenteam
Aus einem Ratgeber entnehme ich, dass nicht bloss auf den Bruttolohn laut Arbeitsvertrag sondern auch auf regelmässig geleisteten Überstunden Pensionskassenbeiträge fällig seien, weil dafür der gesamte AHV-pflichtige Lohn massgebend sei.
Ist dies richtig und auf welche Gesetzesartikel kann ich mich dabei beziehen? Ab wann gelten Überstunden als „regelmässig geleistet“?
Laut Reglement der Pensionskasse sind unterjährig Anpassungen des Jahreslohnes nur in ganz bestimmten Situationen möglich. Könnte die Angestellte die Pensionskassenbeiträge auf regelmässig geleistete Überstunden ggf. auch nachträglich vom Arbeitgeber einfordern?
Besten Dank für Ihre Antwort!
S. Lang
Frage beantwortet am
Peter Mösch Payot
Expert*in Sozialversicherungsrecht
Sehr geehrte Frau Lang
1. Gemäss Art. 66 Abs. 1 BVG ist es Sache der Vorsorgeeinrichtung, in ihren Reglementen die Beiträge der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber festzustellen. Als Rahmenbedingung gilt die so genannten kollektive Beitragsparität (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 und 3 BVG; Art. 331 Abs. 3 OR). Das heisst, dass Arbeitgeber insgesamt mindestens gleich viel beitragen müssen wie die gesamte Summe sämtlicher Beiträge der Arbeitnehmenden ausmacht. Im Weiteren gilt, dass die Beiträge so bemessen sein müssen, dass die reglementarisch und gesetzlich vorgesehenen Leistungen bezahlt werden können.
2. Als Grundlage zur Bestimmung der Leistungen und der Beiträge für die obligatorische Versicherung gilt dabei gemäss Art. 7 und Art. 8 BVG der massgebende Lohn nach dem AHVG, wobei in der Verordnung zum BVG gewisse Abweichungen möglich sind.
Als Abweichung besteht gemäss Art. 3 Abs. 1 BVV2 die Möglichkeit für die Vorsorgeeinrichtung, reglementarisch gelegentlich anfallende Lohnbestandteile vom Jahreslohn auszunehmen.
Zum massgeblichen Lohn für die Leistungen und die Beiträge der AHV gehören gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG an sich auch Teuerungs- und Lohnzulagen, Provisionen, Kommissionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Feiertags- und Ferienentschädigungen, Entschädigunge für Überstunden etc. zum massgeblichen Lohn gehören. Relevant ist dabei nicht der vereinbarte, sondern der effektiv ausbezahlte Lohn (BGE 131 V 144 E. 1.2 mit Hinweisen; BGE 128 V 189, E. 3).
Reglementarisch können aber wie dargestellt gemäss Art. 3 Abs. 1 BVV gelegentlich anfallende Lohnbestandteile vom Jahreslohn (und somit vom Substrat für die Beiträge und Leistungen) ausgenommen werde.
Es ist möglich, im Reglement auch Zuschläge für Überstunden im Überobligatorium auszunehmen, wenn diese gelegentlich anfallen. Was das genau heisst, ist in der Rechtsprechung nicht abschliessend geklärt. In der Lehre und Praxis wird vor allem darauf abgestellt, ob eine dauernde Veränderung erfolgt, bzw. ob sie ein wesentlicher Bestandteil des Lohnes darstellen von ca. 10% (vgl. dazu Brechbühl Jürg, In: Schneider/Geiser/Gächter (2019). BVG und FZG, Art. 7 N 39 und 42; Stauffer Hans-Ulrich, Berufliche Vorsorge, Rz. 646).
3. Möglich ist es auch, die Beiträge auf der Basis des letzten bekannten Jahreslohns festzulegen. In diesem Fall werden Anpassungen und Lohnänderungen im neuen Jahr, die nicht vorhersehbar sind, für die Bemessung der Beiträge im Prinzip nicht oder nur unter bestimmten reglementarischen Voraussetzungen relevant (abgesehen von qualitativen Änderungen des Arbeitsvertrages, z.B. Vollzeitstelle statt Teilzeitstelle; vgl. BGE 129 V 23; hier ist im Obligatorium eine Anpassung vorzunehmen).
Darauf nimmt wohl das Reglement der hier relevanten Pensionskasse Bezug.
4. Möglich ist es zudem bei Berufen mit stark schwankender Beschäftigung oder Löhnen, die Beiträge nach dem Durchschnittslohn des Berufes oder der Branche festzulegen. (
5. Im Überobligatorium wären auch weitere Abweichungen der Beitragsbemessung vom AHV-Lohn möglich.
6. Falls im vorliegenden Fall tatsächlich Lohnbestandteile zu Unrecht nicht berücksichtigt wurden für Beiträge, so kann dies auch im Nachhinein geltend gemacht werden. Es gilt dabei die Verjährungsfrist von fünf Jahren im Sinne von Art. 41 Abs. 2 BVG.
Ich hoffe, das dient Ihnen.
Prof. Peter Mösch Payot