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Pensionskasse verweigert IV-Leistungen

Veröffentlicht:
26.11.2020
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht

Eine Klientin, für welche ich Vertretungsbeiständin bin, hat von ihrer letzten Pensionskasse y eine Ablehnung (noch keine Verfügung) der IV-Rentenleistungspflicht erhalten. Die SVA hat eine Zusprache für IV-Rente (100%) ab 01.06.2016 verfügt (Diagnose: bipolare affektive Störung, Schizoaffektive Störung und Aggravierung frühkindlich erworbener Teilleistungsschwäche).

Die Pensionskasse y führte aus, für diesen Invaliditätsfall nicht zuständig zu sein und verwies auf die IV-Akten, in welchen erwähnt wurde, der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität führte, sei im November 2013 gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei meine Klientin bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung x versichert gewesen und demzufolge solle sie dort einen Antrag um IV-Leistungen stellen. Die Klientin war beim Arbeitgeber y (PK y) Im Zeitraum von 06.01.2014 bis Juni 2015 angestellt. Zudem teilt die PK y mit, Klientin habe die Gesundheitserklärung nicht wahrheitsgetreu ausgefüllt. Sie habe durch Verschweigen der Vorerkrankungen und laufenden psychiatrischen Behandlung eine Anzeigepflichtverletzung begangen.

Weiter bittet die PK y um Angaben wohin das Freizügigkeitsguthaben überwiesen werden sollte.

Wir (ich und Klientin) haben den Antrag an die vorherige PK x für IV-Rente gestellt und das Ablehnungsschreiben der PK y beigelegt. Weiter haben wir der PK y mitgeteilt, sie solle das Guthaben an die PK x zurück überweisen.

Fragen:

·Ist dies üblich, bei einem Wechsel der beruflichen Vorsorge eine Gesundheitsdeklaration auszufüllen? Klientin arbeitete als Aktivierungstherapeutin.

·Kann in einem solchen Fall (Rentenfall und PK verweigert Leistungen) das Guthaben der letzten Pensionskasse y auf die vorherige Pensionskasse x (welche für Rentenfall zuständig wäre) zurück überwiesen werden oder muss dieses Guthaben auf ein Sperrkonto ausbezahlt werden?

Vielen Dank für Ihre Zeit und freundliche Grüsse

Frage beantwortet am

Peter Mösch Payot

Expert*in Sozialversicherungsrecht

Sehr geehrte Frau Herzig

Gemäss Art. 23 BVG ist für die Invalidenleistungen diejenige Pensionskasse leistungspflichtig, bei welcher die Ursache zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt hat, welche nachher auch zur Invalidität führt. Dabei gilt, dass ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang bestehen muss zwischen der Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität (keine wesentlichen Unterbrüche der ARbeitsunfähigkeit etc.).

Grund dafür ist das Versicherungsprinzip. Also, dass man nur Leistungen erhält, wenn man versichert war bei der PK, als die Problematik begann, die danach zur Invalidität führt. 

Bezüglich der Invalidität besteht eine grundsätzliche Bindung an die Verfügung der IV (mit Einschränkungen und Ausnahmen), wenn die fragliche Pensionskasse in das IV-Verfahren einbezogen war (Zustellung von Vorbescheid und Verfügung).

Übrigens: Pensionskassen verfügen nicht bezüglich der Leistungen. Sondern sie teilen ohne Formalien mit, ob sie leistungspflichtig sind oder nicht. Die versicherte Person müsste also klagen, wenn Sie die Leistungspflicht überprüfen oder durchsetzen wollte.

Zu Ihren Fragen:

a) Eine Gesundheitsdeklaration kann zulässig gewesen sein, wenn die neue Pensionskasse reglementarisch überobligatorische Leistungen kennt und das entsprechende Versicherungsniveau von einer Gesundheitsdekalaration abhängig macht. Die Verletzung der entsprechenden Meldepflicht kann dann zu einem Verlust des entsprechenden überobligatorischen Versicherungsschutzes führen.

Im vorliegenden Fall rate ich Ihnen, weil ja noch nicht definitiv feststeht, ob tatsächlich die PK Y oder eine andere PK leistungspflichtig ist, in einem Schreiben mal die Verletzung der Anzeigepflicht anzufechten. Und gleichzeitig Akteneinsicht zu verlangen. Auf dieser Basis können Sie dann mit der KlientIn schauen, welche Fragen gestellt wurden, ob es insoweit wirklich objektiv klar war, dass sie die entsprechenden Angaben machen muss, und ob also eine Meldepflichtverletzung vorliegt. Es gilt nämlich, dass die Anzeigepflicht sich beschränkt auf Tatsachen, nach denen die Vorsorgeeinrichtung ausdrücklich und unzweideutig gefragt hat.

b) Falls die nun von Ihnen angeschriebene andere PK tatsächlich leistungspflichtig ist, so muss sie in Anwendung des Freizügigkeitsgesetzes die Rente berechnen nach Massgabe des gesamten Vorsorgekapitals. Auch auf der Basis des Kapitals, dass derzeit bei der anderen PK liegt. 

Falls aber auch die PK x ihre Leistungspflicht ablehnt, und ist klar, dass eine der beiden PK leistungspflichtig ist, so muss die PK y bis zur Klärung der Frage Vorleistungen erbringen (siehe Art. 26 Abs. 4 BVG). Darauf sollte die PK Y bei einer Ablehnung der Leistungen durch PK x verwiesen werden.

Ich hoffe, das dient Ihnen.

Prof. Peter Mösch Payot