Guten Tag
Meine Klientin ist leidet seit knapp einem Jahr an Erschöpfungszuständen. Sie meldete sich aus diesem Grund im Frühjahr 21 bei ihrer VG und bat um die Möglichkeit einer Pensenreduktion. Zu dieser Zeit konnte man ihrem Wunsch jedoch nicht entgegenkommen. Die berufliche Belastung nahm in der Folge weiterhin stark zu. Die Kientin geriet weiter ins Fahrwasser. Im Herbst 21 folgte dann für 2 Wochen 100 % AUF. Anschl. bis heute ist sie teilarbeitsunfähig. Im Herbst jedoch, bot man ihr dann die Reduktion von den angestammten 80 % auf 60 % an. Die Klientin in ihrer Not, resp. psych. Krise wusste sich nicht anders zu helfen, als ihrer Bitte (Anfrage Frühjar) nun folge zu leisten und auf das Angebot per 1.1.22 einzugehen.
Natürlich hat dies nun finanzielle Einbussen zu folge (KTG sowie evt. späteren IV Leistunge). Ich frage mich, ob die Pensenreduktion jedoch überhaupt rechtens war, da die Beteiligten ja wussten, dass die Mitarbeiterin sich in einer psych. Krise (Erschöpfungsdepression) befindet?
Herzlichen Dank für die Bearbeitung meiner Frage.
Frage beantwortet am
Kurt Pärli
Expert*in Arbeitsrecht
Guten Tag
Gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt: Die Pensenreduktion erfolgte gemäss Ihren Schilderungen einvernehmlich, es handelte sich demnach um eine Vertragsanpassung in gegenseitigem Einvernehmen. Rechtlich ist dagegen kaum wirksam vorzugehen. Soweit ersichtlich, wurde bei der Vertragsanpassung auch die Kündigungsfrist eingehalten (Angebot um Frühling 21, Umsetzung per anfang 22).
Angesichts der im damalige Zeitpunkt und weiter bestehenen Arbeitsunfähigkeit, hätte die Arbeiteberin nach Ablauf der Sperrfrist (Dauer je nach Dienstjahren) auch die Möglichkeit gehabt, das Arbeitsverhältnis durch Kündigung zu beenden. Insoweit kann das Angebot zur Pensenreduktion als Alternative zur Kündigung auch als Wahrnehmung der Fürsorgepflicht durch die Arbeitgeberin gesehen werden.
Die Situation ist indes für ihre Klientin in der Tat sehr unbefriedigend, da sich der Versicherungsschutz nicht nur hinsichtlich Taggeldversicherung und IV, sondern auch betreffend Pensionskasse verschlechert. Sollte sich der Gesundheitszustand ihrer Klientin wieder verbessern, wäre es sicher zielführend, bei der Arbeitgeberin um eine erneute Anhebung des Pensums anzufragen.
Wichtig ist im Hinblick auf allenfalls erforderliche IV-Massnahmen, dass ihre Klientin auch gegenüber der Arbeitgeberin schriftlich dokumentiert, dass die Pensenreduktion von 80% auf 60% aus gesundheitlichen Gründen erfolgte.
Genügen Ihnen diese Angaben?
Mit Dank für die Kenntnisnahme und freundlichen Grüssen
Kurt Pärli