Guten Tag
Wir betreiben ein Timeout-Angebot sowie ein Internat. Im Rahmen ihrer Tätigkeit nehmen die Mitarbeitenden teilweise gemeinsam mit den Kindern bzw. Jugendlichen die Mahlzeiten ein.
Wir möchten klären, wie diese Zeiten arbeitsrechtlich zu behandeln sind. Insbesondere stellt sich die Frage, ob die Begleitung der Kinder während der Mahlzeiten als Arbeitszeit bzw. bezahlte Pause gilt oder ob sie als reguläre Pause anzurechnen ist.
Zudem bitten wir um Auskunft, wie lange solche bezahlten Pausen dauern dürfen und ob die Mitarbeitenden trotz einer begleiteten Mahlzeit zusätzlich Anspruch auf eine unbezahlte Pause haben. Falls ja, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang.
Vielen Dank für Ihre Auskunft.
Freundliche Grüsse
Frage beantwortet am
Andreas Petrik
Expert*in Arbeitsrecht
Guten Tag
Im Arbeitsgesetz (ArG) finden sich unter anderem Regelungen zu den Pausen. Der Anwendungsbereich des Arbeitsgesetzes ist in verschiedener Hinsicht eingeschränkt und für gewisse Betriebsarten finden sich Sonderregelungen zu den Arbeitszeitvorschriften. So sind etwa für Heime und Internate solche Sondervorschriften vorgesehen (Art. 16 Verordnung 2 zum ArG, ArGV 2). In Bezug auf die Pausen finden sich keine Sonderregelungen.
Art. 15 Abs. 1 ArG sieht abhängig von der Arbeitszeit zwingend einzuhaltende Pausenzeiten vor:
- eine Viertelstunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als fünfeinhalb Stunden
- eine halbe Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sieben Stunden
- eine Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als neun Stunden
Die Pausen gelten als Arbeitszeit, wenn die Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz nicht verlassen dürfen (Art. 15 Abs. 2 ArG).
Art. 18 ArGV 1 sieht weitere Regelungen vor:
- Die Pausen können für einzelne Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen oder Gruppen von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen gleichmässig oder zeitlich verschieden angesetzt werden
- Die Pausen sind um die Mitte der Arbeitszeit anzusetzen. Entsteht vor oder nach einer Pause eine Teilarbeitszeit von mehr als 5½ Stunden, so ist für diese eine zusätzliche Pause gemäss Artikel 15 des Gesetzes zu gewähren
- Pausen von mehr als einer halben Stunde dürfen aufgeteilt werden
- Bei flexiblen Arbeitszeiten, wie etwa bei der gleitenden Arbeitszeit, ist für die Bemessung der Pausen die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit massgebend
- Arbeitsplatz im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 des Gesetzes ist jeder Ort im Betrieb oder ausserhalb des Betriebes, an dem sich der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin zur Ausführung der ihm bzw. ihr zugewiesenen Arbeit aufzuhalten hat
Bei der Anwesenheit der Mitarbeitenden während den Mahlzeiten ist relevant, ob eine entsprechende arbeitsvertragliche Verpflichtung besteht; gehört die Begleitung der Kinder zur gemäss Arbeitsvertrag geschuldeten Tätigkeit, handelt es sich um Arbeitszeit und nicht um Pausen. Da es sich diesfalls um Arbeitszeit handelt, ist auch zwingend Lohn geschuldet und die im Gesetz vorgesehenen Pausen müssen zusätzlich gewährt werden.
Das Arbeitsgesetz sieht keine Möglichkeit vor, auf Pausen zu verzichten. Im Zusammenhang mit den Pausaufsichten durch Lehrpersonen wird jedoch ein ausnahmsweiser Verzicht angenommen, wenn die Pflicht zur Pausenaufsicht gleichmässig im Team verteilt ist. Ja nach Organisation der Begleitung der Kinder bzw. Jugendlichen während den Mahlzeiten könnten Parallelen zur Rechtslage bei der Pausenaufsicht durch Lehrpersonen bestehen.
Das Arbeitsgesetz verpflichtet die Arbeitgebenden, den Angestellten Pausen zu gewähren, regelt jedoch nicht die Frage der Vergütung. Von Gesetzes wegen besteht daher kein Anspruch auf Lohn während den Pausen. Der Lohnanspruch kann sich aus Vereinbarung (Arbeitsvertrag, Personalreglement) oder aus einem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) ergeben. In Ihrem Fall ist nicht ersichtlich, dass ein GAV Anwendung findet. Ein Lohnanspruch während den Pausen besteht damit nur im Falle einer vertraglichen Grundlage.
Freundliche Grüsse