Guten Tag
Kann in einer Patientenverfügung eine minderjährige (17 Jahre alte) Person als medizinische Vertretungsperson eingesetzt werden?
Herzlichen Dank für die Beantwortung dieser Frage.
Frage beantwortet am
Karin Anderer
Expert*in Kindes- und Erwachsenenschutz
Guten Tag
Nach Art. 370 Abs. 2 ZGB kann eine urteilsfähige Person in einer Patientenverfügung eine natürliche Person bezeichnen, die im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt die medizinischen Massnahmen besprechen und in ihrem Namen entscheiden soll. Sie kann dieser Person Weisungen erteilen.
Bei der als Vertretungsperson bezeichneten Person ist - im Gegensatz zum Vorsorgeauftrag - nicht die Handlungsfähigkeit, sondern lediglich die Urteilsfähigkeit vorausgesetzt (BSK ZGB I-Wyss, Art. 370 ZGB N 20; OFK/ZGB-Fassbind, Art. 370 ZGB N 3; Gassmann, in Rosch/Büchler/Jakob, Art. 370 N 11; a.A. ZK-Boente, Art. 370 84 f.).
Somit kann eine minderjährige urteilsfähige Person als Vertretungsperson eingesetzt werden.
Ich hoffe, die Angaben sind nützlich und ich grüsse Sie freundlich.
Karin Anderer
Luzern, 17.6.2022