Guten Tag,
Ich habe folgende Frage resp. Schwierigkeit:
mein KL wohnt in einer Institution im Kt. SG und erhält EL vom Kt. TG. Die Institution bietet Wohnen mit Tagesstruktur an. Der KL wünschte 40% in einer anderen Institution die Tagestruktur zu besuchen. Es besteht eine KüG vom Kt. SG und Kt. TG unterzeichnet: Tagesstruktur mit Lohn IBB 3 (Lohn Fr. 100.00). Für die Fahrt zu dieser Institution fallen ÖV-Kosten an. Diese wurden dem Sozialversicherungszentrum TG zur Rückerstattung eingereicht (Krankheitskosten) Die Kostenübernahme wird abgelehnt mit folgender Begründung:
Gemäss Art. 4 Abs. 1 Ziff. 4 der Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (TG ELV) können Transportkosten zur nächstgelegenen Tagesstruktur nach Art. 12 derselben Verordnung vergütet werden.
Gemäss Art. 12 Abs. 2 Ziff. 2 TG ELV werden keine Kosten vergütet bei Heimaufenthalt mit EL-Berechnung nach Art. 10 Abs. 2 des ELG.
Bei KL erfolgt die EL-Berechnung mit Heimaufenthalt. Somit fallen die Kosten zu einer Tagesstruktur nicht zu Lasten der Ergänzungsleistung.
Ist dies korrekt, dass der KL für die ÖV-Kosten selber aufkommen muss resp. dass die Übernahme abgelehnt wird?
Für Ihre Antwort danke ich Ihnen bestens.
Frage beantwortet am
Peter Mösch Payot
Expert*in Sozialversicherungsrecht
Sehr geehrte Frau Germann
Grundsätzlich haben die Kantone gewissen Spielraum wie sie solche ÖV-Kosten im Rahmen der Übernahme von Krankheits- und Behinderungskosten vergüten.
Soweit ersichtlich besteht im Kanton Thurgau eine klare, von Ihnen zitierte Rechtsgrundlage, dass in der von Ihnen genannten Konstellation bei Heimaufenthalten mit EL-Berechnung nach Art. 10 Abs. 2 des ELG die ÖV-Kosten wegen Art. 12 Abs. 2 Ziff. 2 TG ELV nicht vergütet werden.
Denkbar wäre, dass diese besonderen Kosten, bei bestehen der entsprechenden Voraussetzungen, über die Sozialhilfe als situationsbedingte Leistungen zu übernehmen sind.
Ich hoffe, das dient Ihnen.
Beste Grüsse
Peter Mösch