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Örtliche Zuständigkeit Finanzierung Sozialpädagogische Familienbegleitung

Veröffentlicht:
25.03.2022
Kanton:
Solothurn
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialhilferecht

Die Eltern des Kindes A. sind geschieden. Gemäss Ehescheidungskonvention steht das Kind unter der gemeinsamen elterliche Sorge und unter der alleinigen Obhut des Vaters. Jedoch wird A. fast hälftig im Haushalt der Mutter betreut, was ebenfalls in der Ehescheidungskonvention festgelegt ist. Der Wohnsitz des Kindes ist beim Vater im Kanton Solothurn, die Mutter lebt im Kanton Bern. Beide Elternteile werden je an ihrem Wohnort sozialhilferechtlich unterstützt. Der Vater zusammen mit A.. Die Mutter zusammen mit 2 weiteren Kindern aus einer späteren Beziehung.

A. leidet an frühkindlichem Autismus und besucht eine Sonderschule im Kanton SO. Zur Unterstützung der Betreuung von A. zu Hause wird eine autismusspezifische SpF empfohlen. Diese wird von einer Instituition im Kanton Bern angeboten, welche mit dem kantonalen Jugendamt eine Leistungsvereinbarung hat. Die Mutter im Kanton Bern möchte das Angebot nutzen. Das kantonale Jugendamt Bern stellt sich auf den Standpunkt, dass die Finanzierung nicht über diesen Kanal laufen könne, da das Kind im Kanton Solothurn beim Vater den Wohnsitz hat. Am Unterstützungswohnort des Vater widerum heisst es, die SpF welche bei der Mutter in Anpruch genommen wird, werde nicht über die Sozialhilfe am Wohnort des Kindes finanziert.

Und nun? Wo liegt die Zuständigkeit zur Finanzierung dieser Massnahme?

Herzlichen Dank für Ihre Antwort.

Frage beantwortet am

Ruth Schnyder

Expert*in Sozialhilferecht

Guten Tag

Gerne beantworte ich Ihre Anfrage. Entschuldigen Sie bitte die arbeitsbedingt verzögerte Beantwortung.

Aus Optik der sozialhilferechtlichen Zuständigkeit stellt sich meiner Meinung nach die Frage, ob diese spezialisierte SpF der Besuchsrechtsausübung zugeordnet werden kann, oder ob sie Teil des Kindesunterhaltes ist. Bevor ich auf diese Frage eingehe, möchte ich sichergehen, dass es sich bei dieser spezialisierten SpF nicht etwa um eine im Kanton Bern subventionierte Leistung handelt. Aus Ihren Schilderungen leite ich tendenziell ab, dass dem nicht so ist. Grundsätzlich ist es aber nicht ausgeschlossen, dass die Leistung auf dem seit Januar 2022 in Kraft getretenen Gesetz über die sozialen Leistungsangebote beruht. Darf ich Sie dazu um eine Rückmeldung bitten?

Vielen Dank und freundliche Grüsse

Ruth Schnyder