Ein Klient bezieht in der Gemeinde A WSH. Er hatte einen Aufenthalt in einer Klinik und zwischenzeitlich hat er seine Wohnung verloren. Seit 22.12.2022 wohnt er deshalb bei seinen Eltern in der Gemeinde B. In der Wohnung der Eltern bewohnt er ein eigenes Zimmer, lebt aber gemäss seinen Aussagen aus dem Koffer. Er fühlt sich nicht sehr wohl und will keinesfalls länger dort bleiben. Sein Ziel ist es, so schnell wie möglich wieder eine eigene Wohnung zu finden. Der Aufenthalt bei den Eltern schützt den Klienten vor Obdachlosigkeit. Zu beachten gilt, dass der Klient mehrmals erklärt hat, dass er nicht in die Gemeinde A zurückkehren, sondern in den Raum Luzern ziehen will und auch dort eine Wohnung finden möchte. Welche Gemeinde ist zuständig für den Klienten?
Frage beantwortet am
Anja Loosli
Expert*in Sozialhilferecht
Guten Tag
Ich bedanke mich für Ihre Frage. Darf ich zuerst eine Rückfrage stellen? In welchem Kanton oder welchen Kantonen liegen die Gemeinden A und B? Liegen sie beide im Kanton Luzern? Oder liegt eine der Gemeinden in einem anderen Kanton?
Ich bedanke mich für Ihre Unterstützung.
Freundliche Grüsse
Guten Morgen
Beide Gemeinden liegen im Kanton Luzern.
Vielen Dank.
Frage beantwortet am
Anja Loosli
Expert*in Sozialhilferecht
Guten Tag
Ich bedanke mich für Ihre wertvolle Unterstützung.
Nach § 16 SHG LU ist für die Sozialhilfe die Einwohnergemeinde zuständig, in der die hilfebedürftige Person ihren Unterstützungswohnsitz hat. Der Unterstützungswohnsitz richtet sich nach den Bestimmungen des eidgenössischen Zuständigkeitsgesetzes. Nach Art. 4 Abs. 1 ZUG hat der Bedürftige seinen Wohnsitz in dem Kanton (innerkantonal in der Gemeinde), in dem er sich mit der Absicht des dauernden Verbleibs aufhält.
Gemäss dem Merkblatt "örtliche Zuständigkeit in der Sozialhilfe" der SKOS wird ein Unterstützungswohnsitz begründet, wenn sich jemand mit der nach aussen erkennbaren Absicht des dauernden Verbleibens in einer Gemeinde niedergelassen hat und dort über eine ordentliche Wohngelegenheit verfügt, auch wenn er sich dort aus welchen Gründen auch immer nicht polizeilich angemeldet bzw. in der alten Wohngemeinde nicht abgemeldet hat. Indizien für das Bestehen eines Unterstützungswohnsitzes sind namentlich: das Vorhandensein einer ordentlichen Wohngelegenheit (eigene Wohnung, Zimmer in einer WG, möbliertes Zimmer mit Mietvertrag oder Gebrauchsleihevertrag etc.), für Dritte erkennbare Umstände, die auf eine Absicht der betreffenden Person, sich in der Gemeinde niederzulassen, schliessen lassen (z.B. Postzustellung, Zeitungsabonnement, Telefonanschluss, Versuch, sich in der Gemeinde polizeilich anzumelden, Äusserungen gegenüber Dritten, in der Gemeinde zumindest bis auf Weiteres bleiben zu wollen, soweit diese Absicht durchführbar ist etc.).
Hat die hilfebedürftige Person keinen Unterstützungswohnsitz oder ist sie ausserhalb ihres Unterstützungswohnsitzes auf sofortige Hilfe angewiesen, ist die Einwohnergemeinde zuständig, in der sie sich aufhält (Aufenthaltsgemeinde). Als Aufenthalt gilt die tatsächliche Anwesenheit in einer Gemeinde (§ 16 Abs. 2 ZUG).
Fazit: So wie ich den Sachverhalt verstehe, hat der Mann nicht die Absicht, dauernd bei seinen Eltern wohnen zu bleiben und deshalb keinen Unterstützungswohnsitz in der Wohngemeinde der Eltern begründet. Er hat aber aufgrund des Austritts aus der Klinik (kein Wohnsitz mehr in der Gemeinde vor Klinikeintritt), des Wohnungsverlusts in der bisherigen Gemeinde und seiner Absicht, nach Luzern zu ziehen, auch keinen Unterstützungswohnsitz in einer anderen Gemeinde. Aus diesem Grund ist die Aufenthaltsgemeinde zuständig. Dies ist die Wohnsitzgemeinde der Eltern, sprich die Gemeinde B, denn dort hält er sich aktuell auf.
Ich hoffe, Sie mit dieser Antwort unterstützen zu können.
Freundliche Grüsse
Guten Morgen
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Wie ist nun das konkrete weitere Vorgehen? Schreiben seitens Sozialamt von der Gemeinde A an den Klienten? Mit welchem rechtsrelevanten Titel / Inhalt? Hintergrundinformation: Die betroffene Person will nicht, dass neu die Gemeinde B für sie zuständig ist.
Guten Morgen
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Wie ist nun das konkrete weitere Vorgehen? Schreiben seitens Sozialamt von der Gemeinde A an den Klienten? Mit welchem rechtsrelevanten Titel / Inhalt? Hintergrundinformation: Die betroffene Person will nicht, dass neu die Gemeinde B für sie zuständig ist.