Frau X. (Schweizerin) bezieht eine ganze IV-Rente. Gemäss Verfügung handelt es sich um eine "ordentliche Rente für Frühinvalide mit erhöhtem Mindestbeitrag". Frau X. hat aus gesundheitlichen Gründen keine Ausbildung abschliessen können. Das IV-Verfahren wurde abgeschlossen, da sie nach Abbruch des Studiums für einige Jahre ausgewandert ist. Nach ihrer Rückkehr in die Schweiz erneut eine IV-Anmeldung gemacht; nach erfolglosen beruflichen Massnahmen erfolgte dann die Rentenzusprache.
Nun überlegt sich Frau X., erneut auszuwandern (in eine nicht EU/EFTA-Land). Es stellt sich die Frage, ob sie ihre Rente exportieren könnte? Oder handelt es sich im eigentlichen Sinne um eine ausserordentliche Rente?
Besten Dank für Ihre Rückmeldung!
Kathrin Kayser
Sehr geehrte Frau Kayser
Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben, haben Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente (Art. 36 Abs. 1 IVG).
Frühinvalide, deren Invalidität zwar nach Erfüllung der Mindestbeitragsdauer für ordentliche Renten, jedoch vor Vollendung des 25. Altersjahres eingetreten ist, und die eine vollständige Beitragsdauer aufweisen, haben Anspruch auf mindestens 133 1/3 Prozent des Mindestansatzes der Vollrente. Beläuft sich bei vollständiger Beitragsdauer die zunächst nach den allgemeinen Regeln berechnete Rente nicht auf mindestens 133 1/3 Prozent des Mindestbetrages der Vollrente, so werden die erhöhten Mindestansätze gewährt (Vgl. dazu Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2003, Stand 1. Januar 2011, N 5676 und N 5678 ). Es handelt sich somit um einen Sonderfall in der Ermittlung des Rentenbetrages.
Der Export von ordentlichen IV-Renten ins Ausland hängt von verschiedenen Umständen ab: Invaliditätsgrad, Heimatland der anspruchsberechtigten Person und Wohnsitzland der anspruchsberechtigten Person.
Auf der Website der Zentralen Ausgleichskasse ZAS finden Sie nähere Informationen für Personen, die in der Schweiz wohnen, eine IV-Leistung beziehen und Ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen möchten: https://www.zas.admin.ch/zas/de/home/particuliers/obligation-d-informer-pour-les-rentiers/quitter-la-suisse/droit-au-paiement-d-une-rente-ai-a-l-etranger.html
Gemäss den Angaben besitzt die Frau die schweizerische Nationalität und hat eine ordentliche ganze IV-Rente. Ich konnte keine Ausnahmebestimmung für ordentliche Renten von Frühinvaliden mit erhöhtem Mindestbetrag finden, weshalb sie m.E. den Rentenanspruch unabhängig von Ihrem Wohnsitz behält. Ich empfehle aber, um alle Zweifel auszuräumen, bei der ZAS nachzufragen, wie es in diesem konkreten Fall mit dem Export der Rentenleistung steht.
Wie Sie sicher wissen, können Ergänzungsleistungen und Hilflosenentschädigungen nicht exportiert werden und auch der Krankenversicherungsschutz fällt bei einer Auswanderung weg. Ob ein Beitritt in die freiwillige Versicherung der AHV möglich ist, könnte geprüft werden (vgl. dazu Merkblatt 10.02, Stand 1.1.2018, Freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung https://www.ahv-iv.ch/p/10.02.d ).
Ich hoffe, die Angaben sind Ihnen nützlich und ich grüsse Sie freundlich
Luzern, 23.7.2018
Karin Anderer