Sehr geehrte Damen und Herren
Ich arbeite als Job Coach im Kanton Zug und unterstütze einen Klienten / eine Klientin bei der Suche nach einem Praktikum im Pflegebereich.
Die betreffende Person ist heroinabhängig und befindet sich aktuell in einer Behandlung, entweder in einer heroingestützten oder in einer substitutionsgestützten Behandlung. Welche der beiden Behandlungsformen zutrifft, ist mir nicht bekannt. Aus Angst vor Diskriminierung möchte die Person diese Information gegenüber den Pflegeinstitutionen, bei denen sie sich bewirbt, nicht offenlegen.
Vor diesem Hintergrund stellen sich für mich folgende Fragen:
- Besteht für mich als Job Coach oder für den Klienten / die Klientin eine rechtliche Pflicht, eine bestehende Heroinabhängigkeit oder die laufende Behandlung gegenüber einer Pflegeinstitution offenzulegen?
- Und falls eine solche Offenlegungspflicht besteht, ist diese abhängig von der Art der Behandlung oder vom konkreten Einsatzbereich im Praktikum?
- Weiter stellt sich die Frage, wie die Situation rechtlich zu beurteilen wäre bei anderen Abhängigkeiten, beispielsweise bei einer Cannabis- oder Alkoholabhängigkeit.
Vielen Dank für Ihre Unterstützung.
Freundliche Grüsse
Frage beantwortet am
Andreas Petrik
Expert*in Arbeitsrecht
A. Adressat der Offenbarungspflicht
Ein vorvertragliche Informationspflicht kann für eine Bewerberin oder einen Bewerber gelten, nicht aber für den Job Coach, der die Person bei der Stellensuche unterstützt. Ohne ausdrückliche Einwilligung durch die unterstützte Person erschiene die Weitergabe von Informationen zum Gesundheitszustand sogar untersagt.
B. Unterscheidung Offenbarungspflicht und Wahrheitspflicht
Über Tatsachen, die eine Bewerberin oder einen Bewerber als offensichtlich ungeeignet erscheinen lassen, muss aktiv und ohne Aufforderung informiert werden (Offenbarungspflicht). Wird die Offenbarungspflicht verletzt, können Arbeitgebende wahlweise fristlos kündigen oder vom Vertrag zurücktreten.
Die Frage nach einer Offenbarungspflicht stellt sich nur, wenn im Bewerbungsgespräch nicht ohnehin entsprechende Fragen gestellt werden. Werden Fragen gestellt, müssen diese grundsätzlich auch wahrheitsgemäss beantwortet werden, wobei nur Fragen gestellt werden dürfen, die in einem unmittelbaren Bezug zum Arbeitsverhältnis stehen. Die Lehre propagiert für Fragen ohne ausreichenden Bezug ein «Notwehrrecht der Lüge»: dem Bewerber soll es erlaubt sein zu lügen, ohne dass er dadurch seine Pflichten verletzt. Ein Rücktritt vom Vertrag wäre folglich nicht möglich und ein wichtiger Grund, der eine fristlose Kündigung rechtfertigen würde, läge nicht vor. Eine ordentliche Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist wäre jedoch möglich.
C. Gegenstand der Offenbarungspflicht
Soweit die Arbeitgeberin nicht nachfragt, besteht grundsätzlich keine Pflicht zur aktiven Offenlegung von Tatsachen. Eine solche besteht nur, wenn die fraglichen Umstände den Bewerber für die betreffenden Stelle als objektiv ungeeignet erscheinen lassen. Wie weit die Pflicht zur Offenlegung geht, hängt davon ab, ob es sich um einen Führungs- oder Vertrauensposition handelt. Relevant sind damit die Tätigkeit und die Position. Bei Krankheiten und Suchterkrankungen besteht eine Offenbarungspflicht dann, wenn abzusehen ist, dass die vorgesehene Tätigkeit nicht oder nur lückenhaft ausgeführt werden kann oder wenn Dritten eine Infektionsgefahr droht. Die Rechtsprechung bejaht eine Offenbarungspflicht nur zurückhaltend und teilweise nur bei Vorliegen von Tatsachen, die den Bewerber als absolut ungeeignet erscheinen lassen.
Die Grundsätze gelten für alle Suchterkrankungen.
D. Für die Beurteilung der Offenbarungspflicht relevante Umstände
Für die Beurteilung, ob eine Offenbarungspflicht besteht, ist auf die konkreten Umstände abzustellen. Auch Art der Behandlung kann demnach relevant sein. Behandlungsbedingte Abwesenheiten und mögliche Nebenwirkungen könnten dazu führen, dass sich die Suchterkrankung in erheblichem Ausmass auf die Arbeitsleistung auswirkt und folglich eine Offenbarungspflicht besteht. Auch der konkrete Arbeitsbereich ist bei der Abwägung zu berücksichtigen.
E. Zusammenfassung und Empfehlung
Eine Offenbarungspflicht besteht gemäss Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen. Der Gesundheitszustand oder eine Suchterkrankung muss sich voraussichtlich derart auf das Arbeitsverhältnis auswirken, dass der Bewerber als in hohem Masse ungeeignet erscheint. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich im Einzelfall. Bei einigermassen stabilen Verhältnissen und überblickbaren Auswirkungen der Therapie in Kombination mit den üblichen Anforderungen eines Praktikums besteht in aller Regel keine Offenbarungspflicht.