Geschätzte Herren
Eine Person verstirbt am 14. März 2021 (gemäss Einwohneramt). Der Sohn der Verstorbenen tritt am 16. März 2021 als erster in die Wohnung ein und findet seine Mutter leblos. Der Sohn alamiert den Rettungswagen. Der Rettungswagen bleibt für rund eine Stunde am Einsatzort. Die Rettungskosten belaufen sich auf Fr. 664.00. Die Krankenkasse weigert sich in der Folge die gemäss KLV Art. 27 vorgesehenen Rückerstattung der Kosten von 50% vorzunehmen.
Die Krankenkasse begründet dies wie folgt:
Bei Eintreffen des Rettungsdienstes konnten diese nur noch den Tod der Versicherungsnehmerin feststellen.
Die Versicherungspflicht für die OKP endet mit dem Tod der versicherten Person. Gemäss Mitteilung des Einwohneramtes der Gemeinde vom 8. April 2021 ist die Versicherungsnehmerin am 14. März 2021 verstorben. Der Einsatz des Rettungsdienstes erfolgte am 16. März 2021, also nach Ende der Versicherungsdeckung und dementsprechend hat die OKP
für die Kosten des Einsatzes vom 16. März 2021 nicht aufzukommen.
Die Krankenkasse berücksichtigt jedoch nicht, dass der Sohn der Verstorbenen am 16. März 2021 in die Wohnung trat und seine Mutter leblos vorfand. Es ist naheliegend, dass ein medizinischer Laie, der zusätzlich noch in einem starken persönlichen Bezug zur Person steht, in diesem Moment nicht die nötigen Ressourcen hatte den eingetretenen Tod zu erkennen. Der Einsatz war deshalb medizinisch indiziert, da der Tod festgestellt werden musste.
Muss die Krankenkasse die Kosten übernehmen?
Herzlichen Dank für Ihre Antwort.
Frage beantwortet am
Peter Mösch Payot
Expert*in Sozialversicherungsrecht
Sehr geehrter Herr Schaller
Tatsächlich geht es hier um die Frage, ob die Transportkosten zu den KVG-pflichtigen Leistungen im Sinne von Art. 25 Abs. 2 lit. g KVG, bzw. Art. 27 KVL gehört oder nicht. Unabhängig davon, ob die Person, welche hier den Krankenwagen rief, subjektiv davon ausging, dass eine Rettung notwendig sein könnte, bzw. unabhängig davon, ob der Ruf des Rettungswagens objekti angezeigt war.
Zur Teilkostenübernahme muss der Transport
a) medizinisch erforderlich sein. Mit Blick auf die Situation im Zeitpunkt der Benachrichtigung des Transportunternehmens (BGE 130 V 424 E.3.2) oder
b) notwendig sein zur Reggung der Person. Also einer Befreiung aus einer akut bedrohlichen Lage dienen. Oder die notfallmässige Zuführung zur medizinischen Versorgung ermöglichen.
Dabei gilt, dass diese Rettungskosten auch dann zu übernehmen sind, wenn sich beim Eintreffen im Spital herausstellt, dass keine medizinische Versorgung mehr nötig ist. Oder auch, wenn infolge des zwischenzeitlichen Versterbens ein Lebendtransport ünerhaupt nicht mehr möglich ist. (SBVR- Eugster Rz 474 mit weiteren Hinweisen).
Die Bergung von verstorbenen Personen ist hingegen nicht gedeckt. Unabhängig von der Erkennbarkeit für die rufende Person.
Meines Erachtens ist hier die rechtliche Position der Krankenversicherung korrekt.
Ich hoffe, das dient Ihnen.
Prof. Peter Mösch Payot