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Obdachlosigkeit: Rechtliche Rahmenbedingungen und Handlungsspielräume der Sozialdienste

Veröffentlicht:
13.05.2026
Kanton:
Wallis
Status:
Neu
Rechtsgebiet:
Sozialhilferecht

Guten Tag

Im Rahmen unserer Tätigkeit im Intake des Sozialdienstes des SMZO sehen wir uns zunehmend mit Fällen von Obdachlosigkeit konfrontiert. Dabei treten vermehrt Situationen auf, in denen sich Personen ohne festen Wohnsitz beim Sozialdienst melden, jedoch ihrer Mitwirkungspflicht nicht oder nur unzureichend nachkommen können, insbesondere indem sie die zur Prüfung der wirtschaftlichen Bedürftigkeit erforderlichen Unterlagen nicht beibringen.

Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, inwiefern unter diesen Umständen eine Anspruchsprüfung im Sinne der einschlägigen sozialhilferechtlichen Bestimmungen überhaupt vorgenommen werden kann bzw. welche reduzierten Leistungen gegebenenfalls auszurichten sind.

Die Problematik verschärft sich insbesondere in zeitlicher Hinsicht, wenn entsprechende Gesuche kurz vor Dienstschluss oder gegen Ende der Woche eingehen. In solchen Konstellationen sind die Interventionsmöglichkeiten der zuständigen Fachpersonen faktisch erheblich eingeschränkt.

Erschwerend kommt hinzu, dass im Oberwallis keine niederschwelligen Notschlafstellen zur Verfügung stehen. Entsprechende Einrichtungen bestehen lediglich im Unterwallis (insbesondere in Sitten und Monthey, z. B. „Chez Paou“). Diese Angebote sind jedoch erfahrungsgemäss häufig ausgelastet. Zudem stellen sowohl die geografische Distanz als auch sprachliche Barrieren zusätzliche Zugangshindernisse dar.

Mangels geeigneter Alternativen sehen sich die Sozialdienste im Oberwallis regelmässig gezwungen, kurzfristige Unterbringungslösungen in Hotels oder Ferienwohnungen zu organisieren. Diese sind jedoch mit erheblichen Kosten verbunden und setzen in der Praxis eine vorgängige Kostengutsprache voraus, da entsprechende Anbieter in der Regel keine Leistungen ohne Zahlungsgarantie erbringen.

Die spezifische arbeitsmarktliche Situation im Kanton Wallis, geprägt durch saisonale Beschäftigungsverhältnisse, führt zudem dazu, dass insbesondere in der Zwischensaison vermehrt Kündigungen ausgesprochen werden. Da Wohnraum häufig an das Arbeitsverhältnis gekoppelt ist, resultiert daraus nicht selten ein unmittelbarer Verlust der Unterkunft, was das Risiko von Obdachlosigkeit zusätzlich erhöht.

Im weiteren Verlauf stellte sich zudem vermehrt die Frage nach der Haftung. Dabei geht es insbesondere um die Rechtslage im Hinblick auf die Verantwortung von Fachpersonen gegenüber Menschen ohne Obdach.

Eine exemplarische Situation stellt sich wie folgt dar: Ein Klient hat möglicherweise zu Beginn des Monats noch Lohn erhalten, diesen jedoch bis zum aktuellen Zeitpunkt vollständig ausgegeben. Die betroffene Person kann dies auch entsprechend nachweisen. Von unserer Seite her hat die Person also eigentlich keinen Anspruch auf Sozialhilfe, da sie Lohn erhalten hat. Es besteht somit keine Möglichkeit, finanzielle Unterstützung zu leisten. In der Konsequenz würde dies bedeuten, dass wir der Person mitteilen müssten, dass wir ihr nicht helfen können und sie faktisch auf der Strasse übernachten müsste.

Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob eine Verantwortung des SMZO besteht, falls der betroffenen Person etwas zustösst, nachdem sie auf der Strasse übernachten muss.

Weiter stellt sich die Frage, wie vorzugehen ist, wenn Kinder in eine solche Situation involviert sind.

Ebenso bleibt offen, wie zu handeln ist, wenn die betroffene Person keine Kontoauszüge vorlegen kann, sich jedoch in einer vergleichbaren finanziellen Notlage befindet.

Vor diesem Hintergrund ergeben sich für uns insbesondere folgende rechtliche Fragestellungen:

  1. Abgrenzung Sozialhilfe – Nothilfe

Welche Leistungen sind gestützt auf Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Recht auf Hilfe in Notlagen) zwingend zu erbringen, auch wenn die Voraussetzungen für die ordentliche Sozialhilfe nicht abschliessend geklärt werden können? Wie ist in diesem Zusammenhang das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum konkret auszugestalten (insbesondere hinsichtlich Unterkunft)?

  1. Unterbringungspflicht und Zumutbarkeit

Besteht eine rechtliche Verpflichtung der Sozialdienste, in jedem Fall eine sofortige Unterbringung sicherzustellen? Inwiefern sind externe Faktoren wie fehlende Kapazitäten, grosse Distanzen oder sprachliche Barrieren bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von angebotenen Lösungen zu berücksichtigen?

  1. Haftungsfragen und Verantwortlichkeit

Welche haftungsrechtlichen Risiken bestehen für die handelnden Fachpersonen bzw. die zuständige Behörde, wenn in einer konkreten Situation keine adäquate Unterbringung organisiert werden kann? Unter welchen Voraussetzungen könnte eine Verletzung der staatlichen Schutzpflichten bzw. des Anspruchs auf Nothilfe angenommen werden?

  1. Ermessensspielräume und Dringlichkeitsentscheide

Über welche Ermessensspielräume verfügen Sozialarbeitende in akuten Notlagen, insbesondere ausserhalb der regulären Abklärungsverfahren? Welche rechtlichen Mindestanforderungen gelten für kurzfristige, provisorische Entscheide (z. B. Notunterbringung ohne vollständige Anspruchsprüfung)?

Ergänzend bitten wir um eine rechtliche Einordnung unter besonderer Berücksichtigung der kantonalen Rechtsgrundlagen, insbesondere des Sozialhilferechts des Kantons Wallis sowie der dazugehörigen Ausführungsbestimmungen. Von Interesse ist dabei namentlich:

  • die Konkretisierung des Anspruchs auf Hilfe in Notlagen im kantonalen Recht,
  • die Regelung der Mitwirkungspflichten und deren Verletzungsfolgen,
  • die rechtlichen Vorgaben zur Ausrichtung von situationsbedingten Leistungen bzw. Nothilfeleistungen,
  • sowie allfällige kantonale Praxis oder Weisungen zur Unterbringung obdachloser Personen.

Zudem ersuchen wir um Einbezug und Würdigung der Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), insbesondere hinsichtlich der Ausgestaltung des sozialen Existenzminimums sowie der Handhabung von Notlagen bei unvollständiger Anspruchsabklärung.

Wir bitten um eine umfassende rechtliche Einschätzung unter Berücksichtigung der bundesrechtlichen Vorgaben, der kantonalen Gesetzgebung sowie der einschlägigen Rechtsprechung und Praxis.

 Freundliche Grüsse