Liebes Expertenteam
Das Ehepaar X hatte bisher Anspruch auf EL, da Frau X eine Rente bezieht. Seit dem 1.4. erhält Herr X. KTG. Der Arbeitgeber erhebt auf das KTG Sozialversicherungsabzüge. Die EL Stelle hat nach der Meldung betreffend KTG den Anspruch auf EL neu Berechnet. Die erste Berechnung wurde aufgrund des KTG minus Sozialversicherungsabzüge erstellt. Dadurch hatte das Ehepaar weiterhin knapp Anspruch auf monatliche EL. Nun hat die EL Stelle erneut eine Berechnung vorgenommen. Diesmal hat sie das KTG ohne Sozialversicherungsabzüge als Berechnungsgrundlage genommen. Dies führt dazu, dass das Ehepaar ab 1.4.18 keinen Anspruch mehr auf EL hat und die zu viel bezogenen EL zurückbezahlen muss.
Meines Erachtens dürfen auf Krankentaggelder keine Sozialversicherungsabzüge getätigt werde, ausser der Arbeitgeber richtet weiter den vollen Lohn aus. Daher gehe ich davon aus, dass die EL ihre Berechnung korrekter Weise angepasst hat. Aber:
Müsste die EL Stelle in diesem Fall nicht auch Nichterwerbstätigenbeiträge für Herr und Frau X. in der Berechnung berücksichtigen (Frau X. ist Hausfrau und Mutter und hat kein Einkommen)?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Liebe Grüsse
Luzia Schwegler
Frage beantwortet am
Peter Mösch Payot
Expert*in Sozialversicherungsrecht
Liebe Luzia
Gerne beantworte ich Deine Frage.
Zuerst zur Frage der Erwerbseinkommen, der Krankentaggelder und der entsprechenden Abzüge: Auf Krankentaggelder dürfen tatsächlich keine Sozialversicherungsabzüge getätigt werden, da es sich um Versicherungsleistungen handelt (Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV)
Wenn hingegen der Arbeitgeber gemäss Arbeitsvertrag oder GAV bei Krankheit dem Arbeitnehmer Lohnersatzleistungen gewährt gemäss Art. 324a OR, dann sind darauf auch Abzüge zu tätigen, ebenso wenn die Finanzierung über einen betriebsnahen Fonds etc. erfolgt (vgl. Art. 7 lit. m AHVV).
Falls im vorliegenden Fall zu Unrecht Sozialversicherungsabzüge auf die Versicherungsleistungen der KTV erfolgt sind, so sollte der Betroffene diese Leistungen vom Arbeitgeber einfordern und bei der Ausgleichskasse eine Korrektur und Rückerstattung verlangen.
Bezüglich der EL gilt für Nicherwerbstätige und die Berücksichtigung von deren Sozialversicherungsbeiträgen Folgendes: Gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG sind die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes zu berücksichtigen. Das gilt auch für die Nichterwerbstätigenbeiträge. Nachzahlungen geschuldeter Beiträge sind ebenfalls zu berücksichtigen, sofern sie nicht bereits einmal vergütet wurden vgl. WEL Rz. 3280.01 und 3280.02 (Stand 1.1.2018 ).
Ich rate also dazu, dass die EL-Stelle aufgefordert wird, diesen Aspekt in der Neuberechnung zu berücksichtigen. Je eindeutiger die Tatsache und der Umfang der Höhe des Nicherwerbstätigenbeitrages ist, desto eher dürfte die EL bereit sein, dies nun schon einzubeziehen, auch wenn die Ausgleichskasse ihre Neuberechnung der Beiträge ev. noch nicht vorgenommen hat.
Ich hoffe, das dient Dir.
Peter Mösch Payot
Lieber Peter
Vielen Dank für diese Antwort. Das hilft mir sehr!
Liebe Grüsse
Luzia