Guten Tag
Ich bin sozialhilferechlich zuständig für diesen Klienten. Er hat sich im Februar 2016 aufgrund von diversen somatischen Beschwerden (Knie, Rücken, beides operiert) bei der IV angemeldet. Am 19.07.2018 wurde sein Leistungsbegehren abgewiesen, ebenso die Einsprache. In ihrer Verfügung müssen aber soviele Tätigkeiten vermieden werden, dass es unmöglich ist, eine solche Stelle zu finden und das Einkommen gemäss Einkommensvergleich zu verdienen. Der Klient hat einen Alkoholentzug gemacht, ist regelmässig in psychiatrischer Behandlung.
Nun musste er im November 2018 erneut am Rücken operiert werden. Es zeigt sich eine deutliche Verschlechterung der gesundheitlichen Situation, sowohl physisch wie psychisch. Der Arzt geht davon aus, dass diese Verschlechterung langdauernd, wenn nicht sogar andauernd, bestehen bleibt.
Meine Frage: Müssen wir die langdauernde Verschlechterung (gemäss IV mind. 6 Monate) abwarten für eine Neuanmeldung? Oder kann diese vorgängig eingereicht werden aufgrund der Prognose des Arztes?
Herzlichen Dank für Ihre Rückmeldung.
Freundliche Grüsse
Mara Berthold
Frage beantwortet am
Peter Mösch Payot
Expert*in Sozialversicherungsrecht
Sehr geehrte Frau Berthold
Auf eine solche Neuanmeldung muss eingetreten werden, wenn die Tatsachen erheblich und wesentlich geändert haben, und wo dies auch glaubhaft gemacht werden kann (vgl. dazu BGE 130 V 66ff.).
Dies ist zum Beispiel bei Änderungen des Gesundheitszustandes der Fall (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV, Art.17 ATSG). In einem solchen Fall muss der Sachverhalt wiederum umfassend und allseitig überprüft werden. Es können/müssen dann alle Faktoren neu überprüft werden, zu Gunsten oder zu Ungunsten des Klienten, ohne dass seine Bindung an die früheren Entscheide besteht. (Vgl. Urteil des BGer 9C378/2014 vom 21.10.2014 und Urteil des BGer 8C237/2014 vom 21.1.2015).
Vor der Neuanmeldung ist hier der damalige rechtskräftige IV-Entscheid und sind die entsprechenden Akten genau zu analysieren.
Entscheidend ist, dass mit der Neuanmeldung durch den medizinischen Bericht (hier insb. den Rückenspezialisten) auszuweisen, dass die zum ersten Entscheid veränderten gesundheitlichen Befunde und Einschränkungen nachhaltig und nicht vorübergehend sind. Wenn dies durch den medizinischen Befund eindeutig feststeht, steht einer Neuanmeldung nichts entgegen.
Für die einzelnen Leistungen bestehen im Übrigen die gesetzlichen Voraussetzungen. So kann etwa eine IV-Rente bei bleibender Erwerbsunfähigkeit frühestens sechs Monate nach der Anmeldung und 12 Monate nach dauernder Arbeitsunfähigkeit zu mind. 40% gewährt werden.
Ich hoffe, das dient Ihnen.
Prof. Peter Mösch Payot
Guten Tag Herr Mösch Payot
Herzlichen Dank für Ihre hilfreiche Rückmeldung.
Freundliche Grüsse
Mara Berthold