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Nachzahlung Hilflosenentschädigung

Veröffentlicht:
21.06.2019
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialhilferecht

Herr X. bezieht Sozialhilfe. Im Juni wurde die Verfügung der IV erlassen, dass er ab 1.4.2019 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades hat. Herr X. wurde bisher unentgeltlich von seiner Nachbarin unterstützt. Die Gemeinde und auch Herr X hatten bisher keine Auslagen für die Hilfe Dritter. Darf Herr X. die Nachzahlung der HE für die Monate April und Mai behalten oder muss er diese der Gemeinde abtreten?

Besten Dank für die Beantwortung meiner Frage.

Freundliche Grüsse

 

Luzia Schwegler

Frage beantwortet am

Ruth Schnyder

Expert*in Sozialhilferecht

Liebe Frau Schwegler

Darf ich kurz zurückfragen: Welchen Kanton betrifft Ihre Frage?

Freundliche Grüsse

Ruth Schnyder

Liebe Frau Schnyder

Kanton SZ.

Freundliche Grüsse

Luzia Schwegler

Frage beantwortet am

Ruth Schnyder

Expert*in Sozialhilferecht

Guten Morgen Frau Schwegler

Besten Dank für die Angaben. Weder im Schwyzer ShG, in der ShV noch in den SKOS-Richtlinien, die im Kanton Schwyz wegleitend sind (§ 4 Abs. 2 ShV SZ), wird der Umgang mit Hilflosenentschädigung geregelt. Die Hilflosenentschädigung gilt als Einkommen im Sinne des Subsidiaritätsprinzips (§ 2 und 15 ShG SZ) und dennoch wird sie grundsätzlich nicht als anrechnungsfähige Einnahme betrachtet (so ausdrücklich bei den Ergänzungsleistungen geregelt: Art. 11 Abs. 2 lit. d ELG). Dies ergibt sich aus der Zweckgebundenheit der Hilflosenentschädigung. Sie dient der Finanzierung von Hilfe Dritter für alltägliche Lebensverrichtungen, Überwachung, Pflege und in lebenspraktischen Belangen (vgl. Art. 42 IVG i.V.m. Art. 37 IVV). Die Sozialhilfe darf deshalb die Hilflosenentschädigung nur anrechnen, wenn sie für solche Kosten im Rahmen von situationsbedingten Leistungen aufkommt. Daraus folgt umgekehrt, dass die Sozialhilfe die Hilflosenentschädigung nicht bei der materiellen Grundsicherung im Sinne von Kap. B SKOS-RL anrechnen darf. Dasselbe gilt konsequenterweise für die Nachzahlung. Insoweit ist es der Sozialhilfe verwehrt, die Nachzahlung mit erbrachter wirtschaftlicher Hilfe abzurechnen, es sei denn, es handelt sich um situationsbedingte Leistungen, welche dem Zweck der Hilflosenentschädigung entsprechen. Ist das bei Ihrem Fall nicht der Fall, darf die Sozialhilfe keine Abtretung der Hilflosenentschädigung verlangen.

Siehe dazu auch die Praxishilfe zur Hilflosenentschädigung aus dem Jahr 2006, welche auf der SKOS-Webseite vorzufinden ist: https://skos.ch/skos-richtlinien/praxishilfen/praxisbeispiele/ «Wie berücksichtigt man die Hilflosenentschädigung»

Die Situation präsentiert sich aber anders, soweit der Klient auf Basis der Hilflosenentschädigung Ergänzungsleistungen erhält (Art. 4 Abs. 1 lit. c i.V.m. 6 ELG). Diese dürfen von der Sozialhilfe im Rahmen der zeitlichen Kongruenz vollumfänglich berücksichtigt werden.

Ich hoffe, Ihnen damit Ihre Frage beantwortet zu haben.

Freundliche Grüsse

Ruth Schnyder