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Nachtdienst vor Ferientag zulässig?

Veröffentlicht:
21.09.2021
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht

Sehr geehrter Herr Pärli

Meine Klientin hat 2 Ferientage eingegeben. Am Tag davor ist sie zu ihrem Unmut für Nachtdienst eingeteilt (Spital). Sie möchte wissen, ob das rechtens ist oder die Ruhezeiten damit missachtet werden und vor einem Ferientag max. Spätdiensteinteilung zulässig wäre. Beim HR habe man ihr gesagt, es sei soweit korrekt, weil sie ja am Folgetag nicht arbeiten müsse und nach den 2 Ferientagen noch zwei Tage frei eingeplant wurden. Soll sei einfach das Gespräch suchen, damit sie umgeteilt wird oder abtauschen kann (was wohl möglich wäre) oder kann sie darauf bestehen, dass man den Plan ändert?

Herzlichen Dank für Ihre Einschätzung

Frage beantwortet am

Kurt Pärli

Expert*in Arbeitsrecht

Sehr geehrte Frau Schenker

Gerne beantworte ich Ihre Frage.

Zweck der Ferien ist Erholung. Es liegt auf der Hand, dass diese Erholung durch eine unmittelbar vor dem Ferienbeginn zu leistende Nachschicht beeinträchtigt ist bzw. beeinträchtigt werden kann.

Der Gesetzgeber trägt den problematischen Auswirkungen der Nachtarbeit auf verschiedene Weise Rechnung, u.a. mit einem obligatorischen Zeitzuschlag von 10%. Die entsprechende Regelung im Arbeitsgesetz und in den Verordnungen zum Arbeitsgesetz ist indes recht komplex, es kommt ua. darauf an, ob regelmässig oder nur sporadisch Nachdienst geleistet wird. Weiter finden die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes nicht integral auf alle Betriebe Anwendung.

Mit anderen Worten: Es wäre zu klären, ob und in welchem Ausmass das fragliche Spital den Bestimmungen des Arbeitsgesetzes untersteht und weiter müsste in Erfahrung gebracht werden, ob ihre Klientin regelmässig oder unregelmässig Nachdienst leistet. Zusätzlich müsste die konkrete arbeitsvertragliche Regelung sowie ein allenfalls anwendbarer GAV analysiert werden.

M.E spricht jedoch ohne weitere Prüfung vieles dafür, dass die Anordnung von Nachtarbeit unmittelbar vor dem Ferienbezug den Erholungswert der Ferien vereitelt. Wenn demnach die Arbeitgeberin auf der Nachtschicht besteht, dann müsste sie erst die Erholung von der Nachtarbeit gewähren und der Ferienbeginn würde sich entsprechend hinausschieben. Da die Arbeitgeberin gemäss ihrem Sachverhalt den Ferienbezug  bereits genehmigt hat, ist die kurzfristige Anordnung einer Nachschicht ohne Erholungsmöglichkeit VOR dem Ferienbeginn unzulässig.

Es ist sicher zielführend, wenn Ihre Klientin die Problematik in einem Gespräch mit den Vorgesetzten zu lösen versucht.

ich hoffe, dass Ihnen diese Angaben genügen. Mit freundlichen Grüssen - Kurt Pärli

P.S

Hier noch ein Hinweis auf die Rechtslage i.S. Zeitzuschlag vor Nachtarbeit: https://www.seco.admin.ch/dam/seco/de/dokumente/Publikationen_Dienstleistungen/Publikationen_Formulare/Arbeit/Arbeitsbedingungen/merkblaetter_checklisten/Merkblatt%20Zeitzuschlag%20von%2010%20f%C3%BCr%20regelm%C3%A4ssige%20Nachtarbeit.pdf.download.pdf/Merkblatt%20Zeitzuschlag%20von%2010%20f%C3%BCr%20regelm%C3%A4ssige%20Nachtarbeit.pdf