Zum Inhalt oder zum Footer

Mutterschaftsurlaub nach Wiederaufnahme der Arbeit

Veröffentlicht:
05.10.2018
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht

Geschätzter Herr Mösch
Ich betreue eine Klientin, die vor Kurzem ein Kind zur Welt gebracht hat. Sie ist in der Landwirtschaft (Reitstall) tätig. Nach der Geburt hatte sie sich entschieden, ohne MU wieder zu arbeiten. Nach einigen Wochen hat sich jedoch die persönliche Situation der Mutter massiv verändert (nicht Krankheit oder Unfall). Durch Änderungen in ihrem persönlichen Umfeld braucht sie aktuell deutlich mehr Zeit für die Betreuung ihres Kindes, weshalb Sie nun den MU doch noch beziehen möchte. Ihr Arbeitgeber hat ihr mitgeteilt, dass dies nicht mehr möglich sei, da sie nach der Geburt die Arbeitstätigkeit bereits wieder aufgenommen habe. Stimmt diese Aussage oder hat die Mutter trotzdem noch ein Anrecht, den Mutterschaftsurlaub "verspätet" anzutreten.
Ich bin gespannt auf Ihre Rückmeldung und danke für Ihre Bemühungen.
Reto Hensler, Berufsbeistand

Frage beantwortet am

Peter Mösch Payot

Expert*in Sozialversicherungsrecht

Sehr geehrter Herr Hensler
Gerne beantworte ich Ihre Anfrage.
Zunächst ist beachtlich, dass für die Mutter nach der Geburt ein absolutes Verbot zur Erwerbstätig für acht Wochen besteht. Sowie einige weitere Schutznormen, welche absolut zwingend sind und vom kantonalen Arbeitsamt durchzusetzen sind. Siehe dazu:
https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/Arbeit/Arbeitsbedingungen/Arbeitnehmerschutz/Schwangere-und-Stillende.html
Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung besteht, wenn die Person im Zeitraum von neun Monaten vor der Geburt obligatorisch bei der AHV-versichert war UND in dieser Zeit mind. fünf Monate erwerbstätig war UND im Zeitpunkt der Geburt Arbeitnehmerin oder Selbständige im Sinne der AHV ist oder im Betrieb des Ehemann mitarbeitet für einen Barlohn. (Art. 16b EOG). Ergänzend sind auch bei Geburt arbeitslose Mütter und arbeitsunfähige Mütter utner gewissen Voraussetzungen berechtigt (Art. 29 und Art. 30 EOV).
Wird die Arbeit allerdings wieder vorzeitig aufgenommen so erlischt der Anspruch. (Art. 16d 2. Satz EOG). Im Übrigen verjährt der Anspruch nach fünf Jahren (Art. 20 EOG).
Ich sehe in Ihrem Fall also nur eine Chance, soweit Mutterschaftsentschädigungen geltend gemacht werden für Zeitperioden, in denen die Betroffene nicht erwerbstätig war.
Ich hoffe, das dient Ihnen. Herzlicher Gruss Peter Mösch Payot