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Mutterschaftsentschädigung

Veröffentlicht:
10.05.2023
Kanton:
Bern
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht

Guten Tag

Eine schwangere Frau hat am Anfang (und vor) ihrer Schwangerschaft im Stundenlohn gearbeitet, dann gekündigt, da sie einen Monat auf eine Reise ging. Während dieser Zeit hat sie keine AHV-Beiträge einbezahlt. Nach der Reise wurde sie über ein Temporärbüro angestellt und hat nun verschiedene Jobs, auch im Stundenlohn. 

Wird sie nun keine Mutterschaftsentschädigung erhalten, oder ist es möglich, die Lücke durch Nachzahlungen zu schliessen?

Wie würde das in anderen Kantonen aussehen?

Frage beantwortet am

Peter Mösch Payot

Expert*in Sozialversicherungsrecht

Guten Tag.

 

Die Antwort auf Ihre Frage ist nicht abhängig vom Kanton, weil die Mutterschaftsentschädigung und die entsprechenden Voraussetzungen und Leistungen bundesrechtlich in der Erwerbsersatzordnung (EOG und EOV) geregelt ist.

 

Eine der Anspruchsvoraussetzungen betrifft die AHV-Beitragspflicht. Für einen Anspruch auf ME (Mutterschaftsentschädigugn) ist notwendig, dass die betreffende Person während der neun Monate vor der Niederkunft im Sinne der AHV obligatorisch versichert war (Art. 16b EOG).

Die Versicherungspflicht richtet sich nach dem AHVG. Die Voraussetzung ist erfüllt, soweit Wohnsitz in der Schweiz besteht (Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG). Eine Reise im Ausland von einem Monat, wie im vorliegenden Fall, ändert nichts daran, dass diese Voraussetzung erfüllt ist.

 

Die gestellte Frage der Erfüllung der Beitragspflicht bezieht sich im Übrigen auf das ganze Kalenderjahr (Vgl. dazu Art. 3ff. AHVG). Insoweit ist relevant, wie viel Erwerbseinkommen sie verdient hatte, und ob sie mit den entsprechenden Beiträgen mehr als den Mindestbeitrag von CHF 514 bezahlt hat. (oder den angerechneten Beiträgen eines allfälligen Ehemannes, wenn dieser Beiträge von mehr als CHF 1028 bezahlt haben sollte). Die entsprechende Erfüllung der Pflicht ist vor allem wichtig mit Blick auf eine spätere AHV- oder IV-Rente und sollte bei und mit der Ausgleichskasse mit einer Überprüfung des individuellen Kontos überprüft werden. Sollten hier Lücken bestehen, können diese innert fünf Jahren noch gefüllt werden.

 

Für den Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung ist im Weiteren relevant, dass die betreffende Frau während der neun Monate vor der Niederkunft mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat; und im Zeitpunkt der Niederkunft Arbeitnehmerin ist oder

Selbständigerwerbende bzw. im Gewerbe des Ehegatten mitgewirkt hat.

 

Im Übrigen kann ein Anspruch bestehen, wenn im Zeitpunkt der Geburt eine Arbeitslosenentschädigung bezogen wird oder wegen einer Arbeitsunfähigkeit ein Krankentaggeld bezogen wird (oder das Arbeitsverhältnis noch besteht, selbst ohne Taggeld oder Lohnfortzahlung). Vgl. dazu im Einzelnen Art. 29 und 30 EOV.

 

In Ihrem Fall ist für die Bemessung der Mutterschaftsentschädigung entscheidend, dass der Lohn, bzw. die Löhne für die diversen Kurzeinsätze gut dokumentiert werden, und dass sichergestellt wird, dass die Löhne auch bei der Ausgleichskasse gemeldet werden, dass die Beiträge abgezogen werden und weitergeleitet werden an die Ausgleichskasse. Auch hier kann die rechtzeitige Abklärung bei den entsprechenden Arbeitgebenden und bei der Ausgleichskasse dazu beitragen, dass die Auszahlung der EO an die Mutter rechtzeitig und korrekt erfolgen kann.

Ich hoffe, das dient Ihnen.

 

Prof. Peter Mösch Payot