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Mutterschaftsentschädigung

Veröffentlicht:
24.11.2021
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht

Sehr geehrter Herr Mösch, sehr geehrter Herr Schilliger

Gerne möchte ich Ihnen folgende Situation zur Prüfung des Anspruchs auf Mutterschaftsentschädigung schildern:

Angestellt bis: 31.10.18
KTG aus der Kollektivversicherung bezogen bis: 04.20
IV Eingliederung mit IV TG: 10.20 bis 01.09.21
ALV als Beitragsbefreite im Rahmen der Vorleistungspflicht, 90 TG, Rahmenfrist ab: 02.09.21
IV Dossier in Rentenprüfung
Voraussichtlicher Geburtstermin: 17.04.22

Die ALE wäre anfang Jan 22 erschöpft/ausgesteuert. Da bei Geburt kein TG Anspruch mehr bestehen würde, bestünde wohl auch kein MSE Anspruch. Lohnt es sich daher, sich bereits per Ende Dez 21 bei der ALV abzumelden um bei Geburt noch ein paar ALV TG übrig zu haben und somit Anspruch auf MSE zu haben oder gilt das als Umgehung der Regelung (=kein Anspruch auf MSE)?

Freundliche Grüsse

Frage beantwortet am

Peter Mösch Payot

Expert*in Sozialversicherungsrecht

Guten Tag!

Gerne gebe ich eine Antwort auf Ihre Frage

a) Die EO sieht in Art. 16b Erwerbsersatzordnung vor, dass während der neun Monate unmittelbar vor der Niederkunft im Sinne des AHVG obligatorisch versichert war;in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat; und im Zeitpunkt der Niederkunft Arbeitnehmerin im Sinne von Artikel 10 ATSG ist,Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG ist, oder im Betrieb des Ehemannes mitarbeitet und einen Barlohn bezieht.

b) Die Fälle des Anspruchs von arbeitslosen und arbeitsunfähigen Müttern regelt die Verordnung: 

aa) So gilt gemäss Art. 29 der Verordnung zum EOG, dass  eine Mutter, die im Zeitpunkt der Geburt arbeitslos ist oder infolge Arbeitslosigkeit die erforderliche Mindesterwerbsdauer nach Artikel 16b Absatz 1 Buchstabe b EOG nicht erfüllt, Anspruch auf die Entschädigung hat, wenn sie bis zur Geburt ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung bezog; oder am Tag der Geburt die für den Bezug eines Taggeldes nach dem Arbeits­losen­versicherungsgesetz erforderliche Beitragsdauer er­füllt.

bb) Art 30 der EOV sieht vor, dass eine Mutter, die im Zeitpunkt der Geburt arbeitsunfähig ist oder infolge Arbeitsunfähigkeit die erforderliche Mindesterwerbsdauer nach Artikel 16b Absatz 1 Buchstabe b oder 16i Absatz 1 Buchstabe c EOG nicht erfüllt, Anspruch auf die Entschädigung hat,  wenn sie bis zur Geburt eine Entschädigung einer Sozial- oder Privatversicherung für Erwerbsausfall bei Krankheit oder Unfall oder Taggelder der Invalidenversicherung bezogen hat; oder im Zeitpunkt der Geburt noch in einem gültigen Arbeitsverhältnis steht, der Anspruch auf Lohnfortzahlung jedoch vor diesem Zeitpunkt schon erschöpft war.

c) Vor diesem Hintergrund ist es in einem Fall, in dem keine Arbeitsunfähigkeit vorliegt, sicherlich sinnvoll zu prüfen, ob über die Arbeitslosigkeit ein Anspruch besteht. Das wäre der Fall, wenn dann ein Taggeld bezogen wird. Oder wenn gesichert ist, dass im Zeitpunkt der Geburt die Beitragsdauer für den Bezug eines Taggeldes erfüllt wäre. Letzteres ist der Fall, wenn die Betroffene rückgerechnet vom Geburtszeitraum während zweier Jahre (BGE 136 V 239) mindestens ein Jahr Beiträge bezahlt hat (unter Einbezug der Dauer in einem Arbeitsverhältnis (auch ohne Lihnfortzahlung oder Taggeld; vgl. Art. 13 Abs. 2 AVIG).   

Ich hoffe, das dient Ihnen.

Peter Mösch Payot