Sehr geehrter Herr Mösch
Der Ehemann meiner Mandantin ist im Jahr 2017 verstorben. Das Ehepaar bezog im Zeitraum Juni 2015 bis Dezember 2017 EL im Kanton Aargau. Dabei wurde der EL das Haus im Ausland von einigem Wert nicht deklariert. Dass das Haus im Ausland gegenüber der EL-Stelle nicht deklariert war, wurde erst nach dem Todesfall bekannt und deklariert. Die EL-Stelle des Kantons Aargau fordern nun einen Betrag von rund Fr. 20'000.00 zurück.
Der Erblasser hinterlässt neben meiner Klientin noch 2 gesetzliche Erben.
Gehören diese Rückforderungen auch in die Erbmasse? Wenn ja, nach mutmasslicher Erungenschaftsbeteiligung?
Besten Dank für Ihre Antwort.
Freundliche Grüsse
Silvia Ulrich
Frage beantwortet am
Daniel Schilliger
Expert*in Sozialversicherungsrecht
Guten Tag Frau Ulrich
Gemäss Art. 25 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
Wenn eine Liegenschaft im Ausland verschwiegen wird, wird die Meldepflicht verletzt. Der Gute Glaube ist damit nicht gegeben und ein Erlassgesuch chancenlos.
Prüfenswert ist allenfalls, ob die Rückforderung rechtzeitig verfügt wurde. Denn der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistungen (Art. 25 ATSG).
Nach Art. 2 ATSV sind unter anderem auch die Erben rückerstattungspflichtig. Diese Rückerstattungsschuld lastet also auf der Erbschaft und wird auf die Ehefrau und die Kinder übertragen, sofern sie die Erbschaft nicht ausschlagen.
Wenn ein Ehegatte stirbt muss zuerst ausgeschieden werden, welche Vermögensteile dem verstorbenen Ehegatten gehören und welche der überlebenden Ehegattin. Dies richtet sich nach den Regeln des Eherechts. Das Erbrecht kommt erst zum Tragen, wenn es um die Aufteilung der Erbmasse geht.
Freundlicher Gruss
Daniel Schilliger