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Muss ich als Beiständin bei normal gekündigter Wohnung Wohnungsbesichtigungen durchführen?

Veröffentlicht:
22.04.2021
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Kindes- und Erwachsenenschutz

Meine Klientin ist in die Ferien gegangen und nun gefällt es ihr dort so gut und sie möchte nicht mehr zurückkommen. Ich erhielt der Auftrag von der KESB die alte Wohnung zu kündigen. Ich habe die Wohnung normal gekündigt unter Einhaltung der 3 monatigen Kündigungsfrist.

Die Verwaltung verlangt nun von mir, dass ich die Wohnungsbesichtigungen durchführe. Bis anhin habe ich das gemacht, aber nun wird es mir zuviel. Die Verwaltung sagt, dass ich es weitehin machen muss. Wenn ich der Verwaltung die Erlaubniss und den Schlüssel gebe, muss ich als Beiständin bei normal gekündigter Wohnung Wohnungsbesichtigungen durchführen? Ist das gesetztlich geregelt? 

Frage beantwortet am

Karin Anderer

Expert*in Kindes- und Erwachsenenschutz

Sehr geehrter Herr Lüscher

Nach Art. 257h Abs. 2 OR muss der Mieter dem Vermieter gestatten, die Sache zu besichtigen, soweit dies für den Unterhalt, den Verkauf oder die Wiedervermietung notwendig ist. Es besteht also eine Duldungspflicht für Besichtigungen im Zusammenhang mit der Weitervermietung. Es ist Sache des Vermieters, die Mietinteressenten zusammenzufassen und konzentriert zur Besichtigung einzuladen. Idealerweise werden feste Besuchszeiten vereinbart, sonst muss der Vermieter seine Besuche idR rund 48 Stunden im Voraus anmelden.

Der Vermieter muss sein Besichtigungsrecht nicht persönlich auszuüben. Er kann die Besichtigung beispielsweise durch den Hauswart oder die Verwaltung ausüben lassen. Ebenso ist der Mieter nicht verpflichtet, persönlich anwesend zu sein. Sie müssen dem Vermieter nur gestatten, Wohnungsbesichtigungen mit Interessenten durchzuführen.

Siehe auch: Muss ich für die Besichtigung der Wohnung anwesend sein? K-Tipp 17/2018 vom 17.06.2020

Fazit: Sie müssen weder persönlich anwesend sein noch Besichtigungen organisieren und durchführen. Wenn Sie der Verwaltung die Wohnungsbesichtigungen gestatten und ihr den Schlüssel geben, haben Sie Ihre Pflicht erfüllt.

Ich hoffe, die Angaben sind Ihnen nützlich.

Luzern, 22.4.2021

Freundliche Grüsse

Karin Anderer