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Muss ein Arbeitsvertrag erstellt werden für finanzielle Auslagen Kinderbetreuung von Sozihilfebezüger?

Veröffentlicht:
29.05.2019
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht

Frau E. ist alleinerziehende Mutter von zwei kleinen Kindern. Sie arbeitet 60% im Service. Dadurch ist sie an den Abenden auf ausserschulische Kinderbetreuung angewiesen. Diese wird durch eine Privatperson abgedeckt, welche dreimal in der Wochen die Kinder von ca 13:00 bis ca 22:00 Uhr betreut. Frau E. wird noch durch Sozialhilfe unterstütz. Die Kinderbetreuungsksoten von 700.00 CHF im Monat werden direkt vom Sozialamt an die Betreuerin überwiesen. Benötigt es einen Arbeitsvertrag zwischen Frau E. und der Betreuerin? WIe sieht es mit den Sozialleistungen AHV/ IV etc aus?

Danke für die Rückmeldung und freundliche Grüsse

Frage beantwortet am

Kurt Pärli

Expert*in Arbeitsrecht

Sehr geehrter Herr Truffer

Entschudigen Sie vorerst die lange Bearbeitungsdauer, Ihre Anfrage ist dem Pendenzenberg zum Opfer gefallen. Gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Zwischen Frau E. und der Kinderbetreuerin besteht ein Arbeitsverhältnis nach den Bestimmungen in Art. 319 OR ff. Die Schriftform ist für Arbeitsverträge nicht erforderlich, dennoch ist es absolut sinnvoll,  einen schriftlichen Vertrag abzuschliessen. Nach ARt. 330b OR muss ohnehin die ARbeitgeberin, also vorliegend Frau E., vier Wochen nach ARbeitsbeginn schriftlich die Arbeitnehmerin über die folgenden Punkte informieren:

- Name der Vertragsparteien

- Datum des Beginns des Arbeitsverhältnisses

- Funktion des ARbeitnehmers

- den Lohn und allfällige Lohnzuschläge

- die wöchentliche Arbeitszeit.

Wie erwähnt ist es aber ohnehin sinnvoll, einen schriftlichen Vertrag abzuschliessen. Sie finden z.B. hier Vertragsmuster:

https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/Arbeit/Personenfreizugigkeit_Arbeitsbeziehungen/schwarzarbeit/Arbeit_korrekt_melden/Private_Arbeitgebende/Mustervertrag.html

oder hier:

http://www.familienplattform-ostschweiz.ch/wp-content/uploads/2014/07/Kinderbetreuerin-Merkblatt-Rechtliche-Infos.pdf

Bezüglich Sozialversicherungen: Es handelt sich hier um sozialversicherungspflichtiges Einkommen. Frau E. ist Arbeitgeberin, sie muss die gesetzliche Unfallversicherung abschliessen und überdies gegenüber der Ausgleichskasse die AHV/IV/EO- und ALV-Beiträge abrechnen. Es besteht die Möglichkeit eines vereinfachten Verfahrens, hier finden Sie nähere Informationen:

https://www.svazurich.ch/internet/de/home/private/hausangestellte.showall.html

https://www.ahv-iv.ch/p/2.07.d

An dieser REchtslage ändert nichts daran, dass der Sozialdienst für den Lohn der Betreuerin aufkommt.

 

Genügen Ihnen diese Auskünfte?

Mit Dank für die Kenntnisnahme und freundlichen Grüssen

Kurt Pärli