Liebes Expertenteam
Handlungsfähigkeit erlangt, wer volljährig und urteilsfähig ist. Frau X. wird nächstes Jahr volljährig. Aufgrund Ihrer Behinderung wird sie urteilsunfähig bleiben und wird auch keine Ausbildung absolvieren können. Ihre Mutter wird bei der zuständigen KESB einen Antrag auf Beistandschaft stellen. Laut Gerichtsurteil muss der Vater bis zur Mündigkeit der Tochter, vorbehältlich deren früheren Eintritts in die volle Erwerbsfähigkeit Alimente bezahlen. Wie ist der Begriff Mündigkeit zu verstehen? Wie lange ist der Vater dazu verpflichtet Alimente zu bezahlen?
Ich gehe davon aus, dass die Tochter Anspruch auf eine Frühinvalidenrente sowie EL hat. Damit ist ihre Existenz gesichert. Löst dieses Ersatzeinkommen die Alimentenzahlungen ab?
Für die Beantwortung meiner Fragen bedanke ich mich.
Freundliche Grüsse
Luzia Schwegler
Frage beantwortet am
Karin Anderer
Expert*in Kindes- und Erwachsenenschutz
Sehr geehrte Frau Schwegler
Nach Art. 277 Abs. 1 ZGB dauert die Unterhaltspflicht der Eltern bis zur Volljährigkeit des Kindes. Die Volljährigkeit ist in Art. 14 ZGB definiert, volljährig ist, wer das 18. Lebensjahr zurückgelegt hat. Somit erlischt die Unterhaltspflicht der Eltern bei Volljährigkeit des Kindes.
Nach Art. 277 Abs. 2 ZGB dauert die Unterhaltspflicht der Eltern bei volljährigen Kindern noch an, sofern sie noch keine angemessene Ausbildung haben. Gemäss den Angaben ist Frau X. nicht in der Lage, eine Ausbildung zu absolvieren, weshalb auch kein Volljährigenunterhalt geschuldet ist. Vater und Mutter sind somit ab Volljährigkeit ihrer Tochter nicht mehr unterhaltspflichtig.
Bei Frühinvaliden ist es in der Tat so, dass die IV und mögliche weitere Leistungen wie Hilflosenentschädigung, Assistenzentschädigung und Ergänzungsleisten die Existenz der invaliden Person sichern.
Ich hoffe, die Angaben sind hilfreich und grüsse Sie freundlich.
Karin Anderer
Luzern, 23.11.2018
Sehr geehrte Frau Anderer
Vielen Dank für diese Antwort.
Freundliche Grüsse
Luzia Schwegler