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Mitwirkungspflicht

Veröffentlicht:
02.08.2021
Kanton:
Bern
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialhilferecht

Liebes Expertenteam

es wurde ein Klient von uns im Rahmen der Sozialhilfe für einen Abklärungsplatz angemeldet. Er erhält im August den Lohn für Juli. Für September muss er sich bei uns wieder für den Bezug von Sozialhilfe anmelden. Er wurde mittels Weisung ab August für ein Integrationsprogramm angemeldet. Der Klient meint, dass er nicht mittels Weisung in ein Integrationsprogramm gehen muss, da er noch keine Sozialhilfe ab August bezieht. Wie ist dieser Sachverhalt rechtlich zu beurteilen?

Besten Dank für Ihre Bemühungen.

Beste Grüsse

Sabine Bauer

Frage beantwortet am

Anja Loosli

Expert*in Sozialhilferecht

Sehr geehrte Frau Bauer

Vielen Dank für Ihre Frage. Ich beantworte diese gerne wie folgt:

Art. 28 des Sozialhilfegesetzes des Kantons Bern (SHG BE, SG 860.1) hält die Pflichten von unterstützten Personen fest. Dazu gehören neben der Auskunftspflicht auch Weisungen der Sozialhilfe zu befolgen und an Integrationsmassnahmen teilzunehmen. Diese Pflichten treffen gemäss Gesetz ausdrücklich Personen, die unterstützt werden. Daraus folgt, dass eine Person, die zwar grundsätzlich unterstützt wird, für eine befristete Zeit aufgrund von finanziellen Einnahmen aber kein Geld von der Sozialhilfe erhält, für diese Zeit nicht als unterstützt gelten kann und sie in dieser Zeit auch nicht die Pflicht hat, an Integrationsmassnahmen teilzunehmen. Diese Pflicht lebt erst wieder auf, wenn die finanzielle Unterstützung wieder aufgenommen werden muss. 

Darauf folgt, dass der von Ihnen genannte Klient nicht verpflichtet werden kann, im August an einer Integrationsmassnahme teilzunehmen. Erst wenn er wieder finanziell unterstützt werden muss - soweit ich den Sachverhalt verstanden habe ab Septembr - kann er wieder verpflichtet werden, an einer Integrationsmassnahme teilzunehmen. 

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen zu können.

Freundliche Grüsse

Anja Loosli Brendebach