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Mietzins-Reduktion

Veröffentlicht:
20.02.2023
Kanton:
Solothurn
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialhilferecht

Guten Tag

ein Klient von uns hat einen Wasserschaden in der Küche. Die Verwaltung hat die Sanierung seit 3 Monaten aufgeschoben. Der Klient verlangt jetzt zu Recht eine Mietzins-Reduktion, da er die Küche nicht benutzen kann.

Frage: welche Wohnkosten rechnen wir im Sozialhilfe-Budget an? rechnen wir mit dem Reduzierten Mietzins oder lassen wir dem Klienten die Reduktion als Entschädigung für seinen Konfortverlust?

Frage beantwortet am

Melanie Studer

Expert*in Sozialhilferecht

Guten Tag

Besten Dank für Ihre Frage, die ich gerne versuche zu beantworten.

Die gesetzlichen Grundlagen des Kantons Solothurn äussern nicht explizit zu Ihrer Frage. Sie halten zu den Wohnkosten fest, dass diese bis maximal zur ortsüblichen Höhe vergütet werden (§ 93 Abs. 1 lit. b Sozialverordnung des Kantons Solothurn vom 29.10.2007, BGS 831.2). Auch die SKOS-Richtlinien, die vorbehalten von Abweichungen, im den Kanton Solothurn massgebend sind, enthalten keine explizite Regelung. Die Erläuterung c) zu SKOS-RL C.4.1.hält fest, dass der Mietzins für eine angemessen Wohnung zur materiellen Grundsicherung gehöre. Auch eine Suche nach Rechtsprechung zu dieser Frage

Mir scheint jedoch folgende Lösung angebracht: grundsätzlich hat die Sozialhilfe im Sinne der Bedarfsdeckung aktuelle Notlagen zu beheben (SKOS-RL A.3) und ein aktueller Bedarf gedeckt wird. Durch die Reduktion des Mietzinses ist der Bedarf für die Wohnkosten aktuell nicht mehr gleich hoch wie bis anhin. Nicht belegte (Wohn-)Kosten übernimmt die Sozialhilfe ja grundsätzlich nicht. Dies ist auch im Sinne des aus dem Bedarfsdeckungsprinzip abgeleiteten Tatsächlichkeitsprinzip: es sind die effektiven Verhältnisse zu berücksichtigen (vgl. Wizent Guido, Sozialhilferecht, Zürich/St. Gallen 2020, N 392 ff.).

Dementsprechend wäre die Mietzinsreduktion nicht dem Klienten zu überlassen und im Rahmen der materiellen Grundsicherung nur die aktuellen, effektiven, Mietkosten zu übernehmen.

Zwingend wäre jedoch in dieser Situation zu prüfen, ob situationsbedingte Leistungen notwendig sind, um eben die Unannehmlichkeiten auszugleichen: Sie schreiben, er könne seine Küche nicht nutzen. Entsprechend wird es ihm wohl auch kaum möglich sein, zu kochen? Dann wäre ihm als situationsbedingte Leistung ein Betrag für externe Verpflegung zu gewähren, damit er sich auch auf angemessen Weise (mit regelmässigen warmen Mahlzeiten) verpflegen kann.

Ich hoffe, das hilft Ihnen weiter.

Beste Grüsse

Melanie Studer

Frage beantwortet am

Melanie Studer

Expert*in Sozialhilferecht

Guten Tag

Besten Dank für Ihre Frage, die ich gerne versuche zu beantworten.

Die gesetzlichen Grundlagen des Kantons Solothurn äussern nicht explizit zu Ihrer Frage. Sie halten zu den Wohnkosten fest, dass diese bis maximal zur ortsüblichen Höhe vergütet werden (§ 93 Abs. 1 lit. b Sozialverordnung des Kantons Solothurn vom 29.10.2007, BGS 831.2). Auch die SKOS-Richtlinien, die vorbehalten von Abweichungen, im den Kanton Solothurn massgebend sind, enthalten keine explizite Regelung. Die Erläuterung c) zu SKOS-RL C.4.1.hält fest, dass der Mietzins für eine angemessen Wohnung zur materiellen Grundsicherung gehöre. Auch eine Suche nach Rechtsprechung zu dieser Frage

Mir scheint jedoch folgende Lösung angebracht: grundsätzlich hat die Sozialhilfe im Sinne der Bedarfsdeckung aktuelle Notlagen zu beheben (SKOS-RL A.3) und ein aktueller Bedarf gedeckt wird. Durch die Reduktion des Mietzinses ist der Bedarf für die Wohnkosten aktuell nicht mehr gleich hoch wie bis anhin. Nicht belegte (Wohn-)Kosten übernimmt die Sozialhilfe ja grundsätzlich nicht. Dies ist auch im Sinne des aus dem Bedarfsdeckungsprinzip abgeleiteten Tatsächlichkeitsprinzip: es sind die effektiven Verhältnisse zu berücksichtigen (vgl. Wizent Guido, Sozialhilferecht, Zürich/St. Gallen 2020, N 392 ff.).

Dementsprechend wäre die Mietzinsreduktion nicht dem Klienten zu überlassen und im Rahmen der materiellen Grundsicherung nur die aktuellen, effektiven, Mietkosten zu übernehmen.

Zwingend wäre jedoch in dieser Situation zu prüfen, ob situationsbedingte Leistungen notwendig sind, um eben die Unannehmlichkeiten auszugleichen: Sie schreiben, er könne seine Küche nicht nutzen. Entsprechend wird es ihm wohl auch kaum möglich sein, zu kochen? Dann wäre ihm als situationsbedingte Leistung ein Betrag für externe Verpflegung zu gewähren, damit er sich auch auf angemessen Weise (mit regelmässigen warmen Mahlzeiten) verpflegen kann.

Ich hoffe, das hilft Ihnen weiter.

Beste Grüsse

Melanie Studer