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Mietnebenkosten / TV-Kabelanschluss UPC

Veröffentlicht:
06.09.2018
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialhilferecht

Guten Tag
Eine von uns unterstützte Familie legt eine Änderung Mietvertrag vor. Bis anhin war die monatliche Gebühr für den Kabelanschluss UPC im Mietvertrag in der Höhe von CHF 30.00 in den Nebenkosten integriert und von uns in diesem Sinne mitfinanziert. Der Vermieter hat den Vertrag per März 2018 gekündigt, wodurch der Mietzins entsprechend um CHF 30.00 gesunken ist. Die Familie hat nun eine Rechnung der UPC Schweiz GmbH in der Höhe von CHF 307.15 erhalten für die Zeit vom 01.05. bis 31.12.2018 und beantragt die Übernahme der Kosten durch die Sozialhilfe.
Fragestellung:
Bezahlen wir die Rechnung, weil es sich um ehemalige Mietnebenkosten handelt, die lediglich auf anderem Weg eingeholt werden? Damit wäre gewährleistet, dass sie nicht schlechter gestellt sind als Sozialhilfebeziehende, deren Gebühr weiterhin im Mietzins integriert ist.
Oder beziehen wir uns auf SKOS B.2.1, wonach die Gebühren nun, da vom Mietzins losgelöst, integrierter Bestandteil des Grundbedarfs sind (Bildung, Unterhaltung)? Damit wären sie jenen Sozialhilfebeziehenden gleichgestellt, die ihren Kabelanschluss plombiert und ein Internetabo haben, das sie vollumfänglich selber bezahlen.
Wir danken Ihnen für baldige Antwort.
Freundliche Grüsse
J. von Wyl

Frage beantwortet am

Ruth Schnyder

Expert*in Sozialhilferecht

Sehr geehrter Herr von Wyl
Gerne beantworte ich Ihre Anfrage. Die SKOS-Richtlinien sind gemäss § 17 Abs. 1 SHV, in der aktuellen Fassung für den Kanton Zürich massgeben. Vorbehalten bleiben begründete Abweichungen im Einzelfall. Die Sicherheitsdirektion erlässt ausserdem Weisungen über die Anwendung der SKOS-Richtlinien (Abs. 3). Zur Frage der Vergütung von Kabelfernsehgebühren ist den Weisungen der Sicherheitsdirektion zur Anwendung der SKOS-Richtlinien (19.11.2015) nichts zu entnehmen. Das Behördenhandbuch regelt die Thematik allgemein unter dem Stichwort «Verwaltungskosten und Gebühren». Der Schwerpunkt dieses Eintrags liegt auf staatlichen Gebühren. Dort wird der Grundsatz aufgestellt, dass staatliche Gebühren für notwendige Leistungen als situationsbedingte Leistungen übernommen werden können, sofern ein Erlass nicht möglich ist. Von dieser Regel werden Ausnahmen aufgezählt, worunter unter anderem auch die Gebühren für Kabelfernsehempfang genannt werden. Gemäss Behördenhandbuch sind diese wie die Radio- und Fernsehgebühren im Grundbedarf enthalten, weshalb eine Übernahme als situationsbedingte Leistungen zum Vornherein nicht in Frage kommt. Demnach ist die Regelung im Behördenhandbuch deckungsgleich mit jener von Ihnen zitierten Regelung in den SKOS-Richtlinien unter B.2.1, wonach u.a. die Radio- und Fernsehkonzession als Kosten für Bildung und Unterhaltung vom Grundbedarf erfasst sind.
Das Luzerner Verwaltungsgericht hat sich im Urteil A 08 115 vom 17.11.08 (LGVE 2008 II Nr. 16, siehe auch der erwähnte Handbucheintrag; weiteres Urteil A 06 141_2 vom 20.9.2007) mit der Frage auseinandergesetzt, ob Ziff. B.2.1 der SKOS-Richtlinien korrekt ist, oder ob solche Gebühren nicht doch zu den Nebenkosten zu zählen sind und unter dem Titel der Wohnkosten zu finanzieren wären. Das Gericht kam mit Blick auf das Ergänzungsleistungsrecht zum Schluss, dass diese Gebühren keine Nebenkosten darstellen, selbst wenn diese im Mietvertrag als Nebenkosten ausgewiesen werden. Sie sind dem Gericht zu Folge auch im Rahmen der wirtschaftlichen Sozialhilfe vom Grundbedarf zu finanzieren.
Nach dem Gesagten sind die Kabelfernsehgebühren Ausgabenpositionen, die vom Grundbedarf abgedeckt sind. Sie gelten nicht als Nebenkosten, selbst wenn gemäss Mietvertrag in den Nebenkosten enthalten. Dies hat für die Praxis zum Einen zur Folge, dass Kabelfernsehgebühren nicht übernommen werden. Sind diese in den Nebenkosten enthalten, sind zum Anderen die Gebühren von der wirtschaftlichen Hilfe für die Wohnkosten abzuziehen bzw. die Nebenkosten ohne Gebühren zu vergüten. Sieht die Sozialhilfe in solchen Fällen von einer Ausscheidung ab, finanziert sie die Gebühren zusätzlich zum Grundbedarf. Diese Praxis entspräche wie oben dargelegt nicht der massgebenden Rechtslage. Wenn es sich dabei nicht um begründete Einzelfälle handelt, bin ich der Auffassung, dass die Kabelfernsehgebühren aus Rechtsgleichheitsgründen (Art. 8 BV) auch bei jenen Bezügerinnen und Bezügern übernommen werden müssten, die diese direkt in Rechnung gestellt bekommen, wobei in diesem Fall eine künftige generelle Praxisänderung ins Auge gefasst werden sollte.
Im geschilderten Fall wäre auch bedenkenswert, ob aus Überlegungen des Vertrauensschutzes (Treu und Glauben gemäss Art. 9 BV) eine Übernahme der geltend gemachten Gebühren gerechtfertigt wäre, wenn die Sozialhilfe nach Kenntnis von der Mietvertragsänderung und Anpassung des Budgets den Hinweis unterliess, dass sie inskünftig solche Gebühren nicht mehr übernimmt. Es handelt sich im Grunde genommen um eine Praxis- bzw. Rechtsänderung, bei welcher eine Übergangsregelung gerechtfertigt wäre. Im Rahmen der Übergangsregelung könnten für eine beschränkte Zeit die Gebühren noch übernommen werden, damit sich die betroffenen Haushalte anpassen können.
Ich hoffe, Ihnen Ihre Frage damit beantwortet zu haben und Sie die weiteren Schritte einleiten können.
Freundliche Grüsse
Ruth Schnyder