Ich ersuche Sie um eine rechtliche Beurteilung des folgenden Sachverhalts sowie um Beantwortung der nachstehenden Fragen.
Sachverhalt:
Mein Klient XY, bezog bis August 2025 Leistungen der IV sowie der beruflichen Vorsorge (BVG). Aufgrund einer Inhaftierung wurden diese Leistungen per August 2025 eingestellt. XY verbüsst seine Haft aufgrund seiner fortgeschrittenen Erkrankung in einem Pflegezentrum (Eintritt August 2025, Austritt anfangs Mai 2026).
Ab August 2025 bezieht XY Sozialhilfe. Der Sozialdienst übernahm ab diesem Zeitpunkt keine Mietkosten. Zudem wurde der Grundbedarf für die Haft von CHF 150.00 auf CHF 30.00 pro Monat reduziert. Diese Kürzung wurde damit begründet, dass aus früheren Sozialhilfebezügen noch offene Forderungen bestehen, für welche ein Verlustschein vorliegt.
Rechtliche Fragestellungen:
Mietkosten:
Ist es rechtmässig, dass die Sozialhilfe die Mietkosten per sofort (ab August 2025) nicht mehr berücksichtigt?
Müssten die Mietkosten nicht zumindest bis zum ordentlichen Kündigungstermin bzw. bis zur rechtlich möglichen Vertragsauflösung übernommen werden, um eine zusätzliche Verschuldung des Klienten zu vermeiden?
Grundbedarf während der Haft:
Ist es zulässig, den Grundbedarf für eine in einem Pflegezentrum verbüsste Haft auf CHF 30.00 pro Monat zu reduzieren?
Entspricht eine solche Kürzung den sozialhilferechtlichen Mindestansätzen und dem verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimum?
Verrechnung mit offenen Forderungen / Verlustschein:
Ist es rechtens, den gekürzten Grundbedarf mit früheren Sozialhilfeschulden zu verrechnen, obwohl hierfür ein Verlustschein besteht?
Trifft es zu, dass Rückzahlungen erst nach vollständiger Tilgung dem Betreibungsamt gemeldet werden, und falls ja, wie stellt der Sozialdienst sicher, dass diese Verpflichtung korrekt eingehalten wird?
Praktische Auswirkungen:
Wie soll der Klient mit einem monatlichen Betrag von CHF 30.00 laufende Kosten wie Nebenkosten, Telefon/Handy oder andere unvermeidbare Auslagen begleichen?
Ist eine solche Situation mit dem Ziel der Sozialhilfe vereinbar, eine neue oder zusätzliche Verschuldung zu verhindern?
Aus meiner Sicht führt der aktuelle Entscheid dazu, dass sich mein Klient trotz Sozialhilfebezug massiv weiter verschuldet.
Ich ersuche daher um eine rechtliche Einschätzung sowie um Hinweise auf die einschlägigen gesetzlichen Grundlagen und die geltende Praxis.
Für Ihre Rückmeldung danke ich Ihnen im Voraus.
Freundliche Grüsse