Ich ersuche Sie um eine rechtliche Beurteilung des folgenden Sachverhalts sowie um Beantwortung der nachstehenden Fragen.
Sachverhalt:
Mein Klient XY, bezog bis August 2025 Leistungen der IV sowie der beruflichen Vorsorge (BVG). Aufgrund einer Inhaftierung wurden diese Leistungen per August 2025 eingestellt. XY verbüsst seine Haft aufgrund seiner fortgeschrittenen Erkrankung in einem Pflegezentrum (Eintritt August 2025, Austritt anfangs Mai 2026).
Ab August 2025 bezieht XY Sozialhilfe. Der Sozialdienst übernahm ab diesem Zeitpunkt keine Mietkosten. Zudem wurde der Grundbedarf für die Haft von CHF 150.00 auf CHF 30.00 pro Monat reduziert. Diese Kürzung wurde damit begründet, dass aus früheren Sozialhilfebezügen noch offene Forderungen bestehen, für welche ein Verlustschein vorliegt.
Rechtliche Fragestellungen:
Mietkosten:
Ist es rechtmässig, dass die Sozialhilfe die Mietkosten per sofort (ab August 2025) nicht mehr berücksichtigt?
Müssten die Mietkosten nicht zumindest bis zum ordentlichen Kündigungstermin bzw. bis zur rechtlich möglichen Vertragsauflösung übernommen werden, um eine zusätzliche Verschuldung des Klienten zu vermeiden?
Grundbedarf während der Haft:
Ist es zulässig, den Grundbedarf für eine in einem Pflegezentrum verbüsste Haft auf CHF 30.00 pro Monat zu reduzieren?
Entspricht eine solche Kürzung den sozialhilferechtlichen Mindestansätzen und dem verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimum?
Verrechnung mit offenen Forderungen / Verlustschein:
Ist es rechtens, den gekürzten Grundbedarf mit früheren Sozialhilfeschulden zu verrechnen, obwohl hierfür ein Verlustschein besteht?
Trifft es zu, dass Rückzahlungen erst nach vollständiger Tilgung dem Betreibungsamt gemeldet werden, und falls ja, wie stellt der Sozialdienst sicher, dass diese Verpflichtung korrekt eingehalten wird?
Praktische Auswirkungen:
Wie soll der Klient mit einem monatlichen Betrag von CHF 30.00 laufende Kosten wie Nebenkosten, Telefon/Handy oder andere unvermeidbare Auslagen begleichen?
Ist eine solche Situation mit dem Ziel der Sozialhilfe vereinbar, eine neue oder zusätzliche Verschuldung zu verhindern?
Aus meiner Sicht führt der aktuelle Entscheid dazu, dass sich mein Klient trotz Sozialhilfebezug massiv weiter verschuldet.
Ich ersuche daher um eine rechtliche Einschätzung sowie um Hinweise auf die einschlägigen gesetzlichen Grundlagen und die geltende Praxis.
Für Ihre Rückmeldung danke ich Ihnen im Voraus.
Freundliche Grüsse
Frage beantwortet am
Ruth Schnyder
Expert*in Sozialhilferecht
Guten Tag
Gerne beantworte ich Ihre Anfrage. Leider hat sich die Beantwortung krankheitsbedingt und aufgrund des Umfangs verzögert. Bitte entschuldigen Sie diesen Umstand.
Zur Frage der Mietkosten während der Haft
Gemäss Art. 28 Abs. 5 GES (VS) werden die Normen für die Bestimmung der materiellen Hilfe sowie die Modalitäten für ihre Gewährung vom Staatsrat unter Berücksichtigung der Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) festgelegt. Mit Art. 37 Abs. 3 VES hat der Staatsrat diese Aufgabe an das Departement übertragen. Die vom Departement erlassene Weisung (nachfolgend Weisung) bestimmt in Ziff. 18.2.6 bei Personen in stationären Einrichtungen Folgendes:
Wenn eine Person sich dauerhaft in einer Einrichtung aufhält, gehört die Berücksichtigung ihres Mietzinses nicht länger zu ihrem grundlegenden Existenzminimum, da sie in der Einrichtung untergebracht ist.
Jedoch ist es manchmal erforderlich, sicherzustellen, dass die Person bei ihrer Entlassung eine Unterkunft hat, um ihre Wiedereingliederung zu erleichtern und ihr die vorübergehende Unterbringung in einer Notunterkunft zu ersparen.
So hängt die Übernahme des Mietzinses von der wahrscheinlichen Dauer der Platzierung in der medizinischen oder sozialen Einrichtung oder Strafanstalt ab.
Wenn die Wohnung der Person innerhalb der kommunalen Mietzinsrichtwerte liegt und nicht gekündigt worden ist, kann die Miete während 6 Monaten übernommen werden. Nach Ablauf dieser Frist sowie in allen anderen Fällen wird keine Miete übernommen.
Der erste Absatz dieser Weisung macht deutlich, dass kein Anspruch auf die parallele Übernahme des Mietzinses während eines Aufenthalts in einer Einrichtung wie dem Pflegezentrum bzw. der Haftanstalt besteht. Richtigerweise zeigen die weiteren Absätze auf, dass mit Blick auf die Wiedereingliederung Ausnahmen zu prüfen sind, welche von der Haftdauer abhängig sind. Der letzte Absatz limitiert die Kostenübernahme auf 6 Monate, wenn die Wohnung richtlinienkonform und nicht gekündigt ist.
Im vorliegenden Fall verbüsst der Klient die Haft während 9, fast 10 Monaten. Er leidet an einer fortgeschrittenen Erkrankung und ist pflegebedürftig. Sofern die Erkrankung es ihm erlauben würde, nach Ende der Haft wieder zurück in seine Wohnung zu gehen, wäre dies ein erheblicher Grund, die Wohnung möglichst zu erhalten. Erst recht wäre dies der Fall, wenn damit eine Heimplatzierung vermieden werden könnte, also das Betreuungssetting zuhause etabliert wäre. In diesem Fall besteht meiner Meinung nach unter dem Titel von situationsbedingten Leistungen nach Ziff. 18.4 der Weisung die Möglichkeit, über die zeitliche Beschränkung hinaus den Wohnungsmietzins zu übernehmen, selbst wenn der Mietzins etwas höher wäre. Angesichts der in zeitlicher Hinsicht kurzen Überschreitung der 6-Monatsgrenze wäre dies vertretbar.
Besteht jedoch kein Grund, die Wohnung mit Blick auf die Haftentlassung zu erhalten, da der Klient ohnehin direkt im Pflegeheim untergebracht werden muss, dann ist die Sozialhilfe streng rechtlich nicht verpflichtet, die Mietkosten zu finanzieren, auch nicht bis zum Kündigungszeitpunkt. Denn die Sozialhilfe hat die aktuelle Bedarfsdeckung (vgl. SKOS-RL A.2 und A.3 jeweils Abs. 3) zur Aufgabe, welche durch den Haftaufenthalt gewährleistet ist. Weitere Verbindlichkeiten des Klienten, welche darüber hinaus gehen, muss sie nicht übernehmen, ausser sie dienen wie die Wohn- oder Lagerungskosten der Wiedereingliederung nach Haftentlassung und insoweit der künftigen Existenzsicherung. Aber auch da ist die Sozialhilfe von ihrem Grundauftrag berechtigt, die Kostenübernahme zu begrenzen. Bei alledem wäre zur Vermeidung von Schulden sicher eine Übergangsfrist bei angezeigt (so Guido Wizent, Sozialhilferecht, alphaius, Dike 2023, N 509), aber eine einschlägige Rechtsgrundlage besteht nicht.
Zur Kürzung des Grundbedarfs (GB)
Sie erwähnen, dass dem Klienten nach Ziff. 18.1.3 ein Grundbedarf in der Höhe von Fr. 150 zugestanden wird, welcher jedoch gekürzt und zur Verrechnung herangezogen wird. Ich gehe dabei davon aus, dass der Klient als Alternative nicht in der Lage ist, ein Arbeitsentgelt zu erzielen und auch kein Taschengelt von der Haftanstalt erhält (vgl. dazu Ziff. 20.4 der Weisung).
Wird gemäss Art. 38 GES eine Sanktion ausgesprochen, besteht dies in der Kürzung des Grundbedarfs (Art. 38 GES). Der Staatsrat legt die Modalitäten der Sanktionen, die anwendbaren Kürzungen, die Beträge der gekürzten Hilfe sowie die Dauer der Sanktionen fest (Art. 38 Abs. 3 GES). Bei der Sanktion ist das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten und namentlich die Situation der betroffenen Person (Art. 39 GES). Die Sanktion muss nach Durchführung des rechtlichen Gehörs verfügt werden (Art. 39 Abs. 1 und 2 GES) und hat die wesentlichen Punkte gemäss Art. 39 Abs. 2 GES (siehe direkt im GES) zu enthalten.
Nach Art. 47 VES besteht die Sanktion entweder aus einer Kürzung des GB oder der Zahlung einer Nothilfe (Abs. 1), wobei eine Person vorbehältlich der Fälle von Rechtsmissbrauch mindestens Nothilfe erhalten muss (zur Nothilfe: Art. 49 VES). Das Departement legt mittels Weisung die Modalitäten der gekürzten Hilfe fest.
Ziff. 22 der Weisung können Sie die weiteren Kürzungsregeln bis hin zur Streichung entnehmen. Bei all diesen Regeln ist der Grundbedarf bei stationärem Aufenthalt nicht ausgenommen. Mit 30 Fr. an ausbezahltem Grundbedarf muss der Klient vorliegend eine Kürzung von 80% hinnehmen. Dadurch wird deutlich, dass die Behörde den Grundbedarf über das Kürzungsmass von 5 bis 30% hinaus herabsetzt. Es scheint, dass die Behörde dem Klienten nicht die erweiterte Nothilfe belässt, sondern nur Nothilfe (Ziff. 18.1.7 der Weisung). Zwar wird die Nothilfe bei Personen in stationären Einrichtungen nicht geregelt. Ausgehend von der Nothilfe für Einzelpersonen von Fr. 10 pro Tag, beträgt diese im Monat (bei 30 Tagen) Fr. 300 (Ziff. 18.1.8 Weisung). Die Nothilfe entspricht somit einer Kürzung von rund 70%, gemessen am ordentlichen Grundbedarf für eine Einzelperson von Fr. 1061.
Bei diesem Ergebnis kann festgehalten werden, dass der Klient mit 80% eine höhere Kürzung hinnehmen muss im Vergleich zur Unterstützung ausserhalb einer stationären Unterbringung. Diese Überschreitung ist kritisch und müsste begründet werden. Denkbar ist, dass mit der «Vollpension» argumentiert wird. Die Kürzung bewegt sich jedenfalls im Nothilfebereich, so dass zumindest die kaskadeartigen Voraussetzungen, welche zu einer solch drastischen Kürzung legitimieren, erfüllt sein müssen (dazu die Weisung Ziff. 22). Insbesondere muss die Kürzung auf 3 Monate beschränkt sein (dazu Ziff. 22.2.3 letzter Abschnitt). Danach ist jeweils zu prüfen, ob sich eine Verhaltensbesserung zeigt, welche zumindest zur Reduktion der Kürzung führen sollte. Im vorliegenden Fall ist dieser Punkt für den Klienten offensichtlich nicht erfüllbar, da er krankheitsbedingt dazu nicht in der Lage sein dürfte, insoweit auch kein Pekulium erwirtschaften kann. Aus Verhältnismässigkeitsgründen müsste diesem Umstand bei der Kürzung Rechnung getragen werden und zumindest eine reduzierte Kürzung, wenn nicht sogar keine, in Betracht gezogen werden. Andere Regeln gelten bei der Verrechnung, wovon ihr Klient im Wesentlichen betroffen zu sein scheint.
Zur Verrechnung mit früheren Sozialhilfeschulden trotz Verlustschein
Bezüglich der Verrechnung von Sozialhilfeschulden mit dem Grundbedarf bestehen im Vergleich zur vorerwähnten Kürzung in Sinne einer Sanktion eigenständige Regeln. Gemäss Art. 58 Abs. 5 GES kann die Sozialhilfebehörde die rückzuerstattenden Beträge mit der auszurichtenden materiellen Hilfe verrechnen, bezieht der Sozialhilfeempfänger weiterhin Leistungen in Form materieller Hilfe. Der Staatsrat legt die Modalitäten dieser Verrechnung fest.
In Art. 63 Abs. 3 VES hat der Staatsrat folgende Regelung getroffen:
Ist die Person noch Bezügerin von materiellen Hilfeleistungen, so nimmt die Behörde eine Verrechnung der unberechtigterweise bezogenen Beträge mit den künftigen Leistungen vor:
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a) |
indem sie im in Artikel 54 Absatz 2 GES vorgesehenen Fall mindestens Nothilfe gemäss Artikel 42 des Gesetzes garantiert; |
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b) |
indem sie im in Artikel 54 Absatz 3 GES vorgesehenen Fall den Grundbedarf um höchstens 15 Prozent kürzt. |
Lit. a) betrifft den unrechtmässigen Bezug und lit. b) den rechtmässigen.
Diese Bestimmung spiegelt sich in der Ziff. 23.2 der Weisung wider, welche keine ergänzenden Bestimmungen enthält. Daraus lässt sich für den vorliegenden Fall folgern, dass der Verrechnung bis auf Fr. 30 eine Rückerstattung aufgrund eines unrechtmässigen Bezugs zugrunde liegen muss. Zunächst kann auf das oben Gesagte zum Kürzungsausmass verwiesen werden. Auffällig ist, dass weder die VES noch die Weisung eine Abstufung vorsehen, sondern lediglich, dass «mindestens Nothilfe» gewährleistet sein muss. Es stellt sich bei dieser Regelung grundsätzlich die Frage, ob diese verhältnismässig ist. Die SKOS-RL begrenzen die Verrechnung auf maximal 30% des Grundbedarfs (E.4). Generell ist bei der Verrechnung mit Schulden zu bedenken, dass Sozialhilfebeziehende schlechter gestellt sind, als Personen die nach SchKG betrieben werden. Denn nach SchKG muss das betreibungsrechtliche Existenzminimum gewährleistet sein. Für Personen mit freier Kost beträgt der Grundbedarf 50% des ordentlichen Betrags, d.h. bei Einzelpersonen Fr. 600 (vgl. V der Richtlinien). Ob es bei Personen in Haft noch weitere Reduktionen gibt, kann ich vorliegend nicht beantworten. Jedoch zeigt der Vergleich bereits, dass die Sozialhilfe bei einem Restgrundbetrag von Fr. 30 weit darunter liegt. Dass die Sozialhilfe bei entsprechender Gesetzesgrundlage verrechnen darf, wurde bereits von kantonalen Gerichten bestätigt (z.B. Verwaltungsgericht Zürich Urteil VB.2023.00461 vom 27.2.24). Ob die Sozialhilfe in diesem Ausmass verrechnen darf, dies darüber hinaus ohne zeitliche Limitierung, dürfte mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip klarerweise nicht vereinbar sein (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts St. Gallen B 2017/57 vom 23.5.18; so auch Wizent, a.a.O., N 818). In Anlehnung an die SKOS-RL und die erste Kürzungsebene (Ziff. 22.2.3 der Weisung «Erste Kürzung») wäre dieser Umfang meiner Meinung nach sachgerechter.
Verlustschein, Meldung Tilgung beim Betreibungsamt
Die Frage des Verlustscheins betrifft nicht die Sozialhilfe im engeren Sinne. Ich verweise dafür auf die informative Seite der Stadt Zürich oder der Berner Schuldenberatung. Insbesondere ist dessen Verjährungsfrist von 20 Jahren (Art. 149a SchKG) hervorzuheben. Aus meiner Sicht ist die Behörde verpflichtet, bezüglich der Tilgung Buch zu führen und Rechenschaft abzulegen. Die gezahlten Raten sollten meiner Meinung ohne weiteres im Verwaltungssystem bzw. Klientenkonto generiert werden können.
Ich hoffe, Ihnen damit Ihre Fragen beantwortet zu haben.
Freundliche Grüsse
Ruth Schnyder