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Meldung Ergänzungsleistungen bei Mietzinsreduktion aufgrund erheblicher Mängel

Veröffentlicht:
11.12.2024
Kanton:
Aargau
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht

Guten Tag

Aufgrund erheblicher Mängel an einer Mietwohnung einer IV- und El-beziehenden Klientin habe ich als Beistand dem Vermieter eine Mietzinsreduktion angedroht. Wir gehen davon aus, dass dieser die Mängel spätestens dann beheben wird, wenn diese umgesetzt wird. 

Weder ELG noch ELV oder WEL beinhalten darüber eine eindeutige Regelung, zumindest konnte ich nichts dazu finden. Die grundsätzlichen Meldepflichten an die EL sind uns bekannt.

Dennoch: Kann hier nicht davon ausgegangen werden, dass ggf. Mehrkosten für bspw. auswärtige Übernachtungen oder ähnliches mit dem Mangel verbunden sind, die über die Reduktion abgegolten werden können und somit eine Meldung an die SVA hinfällig ist?

Besten Dank und freundliche Grüsse

Frage beantwortet am

Peter Mösch Payot

Expert*in Sozialversicherungsrecht

Guten Tag!

In den Ergänzungsleistungen werden die tatsächlichen Mietkosten bis zum regional unterschiedlichen Höchstbetrag übernommen. Vor diesem Hintergrund können allfällige Mietzinsreduktionen seitens der Vermieterschaft aufgrund von Mängeln relevant sein für die Höhe des Anspruchs auf EL.

Die hier aufgeworfene Frage der Meldepflicht während dem laufenden Bezug von Ergänzungsleistungen richtet sich nach Art. 31 ATSG:

"Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden." 

Dies ist durch Beistandspersonen mit entsprechendem Mandat mit MItwirkung für die Betroffenen zu beachten. 

Mit Blick auf die von Ihnen aufgeworfene Frage ist entscheidend, ob sich die relevanten Verhältnisse (also der Bedarf für das Wohnen) wesentlich geändert haben. Das ist dann der Fall, wenn die Mietkosten tiefer sind, als in der EL-Verfügung angenommen. Wenn hingegen offensichtlich ist, dass die belegbaren Mehrkosten (Hotel etc.) mindestens gleich oder höher sind als der Betrag der Mietzinsreduktion, dann sinkt der Anspruch auf EL nicht, bzw. ist auch keine Meldung notnwendig.

Grundsätzlich ist aber zu beachten, dass Mietzinsreduktionen aus dem Mietrecht aufgrund von Mängeln nicht einfach Schadenersatz sind (dafür stünde ein eigener Anspruch nach Art. 259e OR zur Verfügung), sondern Reduktion der Miete darstellt, um die Reduktion der Tauglichkeit der Mietsache angemessen auszugleichen (Art. 259d OR, vgl. Beispiele unter https://legacy.mietrecht.ch/fileadmin/files/Gesetze/tab_red_maengel.pdf )

Wird die Reduktion gewährt, so sinken grundsätzlich auch die Wohnkosten. Das wäre für die EL-Höhe relevant.

Fazit: Falls eine Mietzinsreduktion gewährt wird ist eine umittelbare Meldung an die EL-Stelle angezeigt, um zu vermeiden, dass Rückforderungen entstehen können wegen zu hohen Mietzinsen.

Allfällige direkte kausale Mehrkosten wegen der Mängel sind ebenfalls anzuzeigen und idealerweise direkt zu belegen. Deren Anerkennung ist zwar gesetzlich und in den Verwaltungsweisungen nicht explizit vorgesehen. Auch Rechtsprechung habe ich dazu keine Gefunden. Es ist aber davon auszugehen, dass dies mit Blick auf die realen Wohnkosten bei unmittelbarem Zusammenhang mit den Mängeln der MIetsache seitens der EL akzeptiert werden müsste.

Ich hoffe, das dient Ihnen. 

Prof. Peter Mösch Payot