Guten Tag Herr Pärli
Ich berate eine Klientin bezüglich der Assistenz. Sie leidet an ASL und hat versch. Assistenzpersonen. Unter anderen eine Assistentin, die bei ihr Teilzeit arbeitet, resp. auf ein Stundentotal von ca. 145h pro Monat kommt. Nebenbei arbeitet diese Frau auch noch bei einem anderen Arbeitgeber in einem Teilzeitpensum, von welchem sie aktuell auch die Kinderzulagen bezieht.
Ist es arbeitsrechtlich korrekt, dass nun der grössere Arbeitgeber (in unserem Fall die Klientin, Assistenzbegünstigte) der Ausgleichskasse zwecks Überweisung der Kinderzulage gemeldet werden muss?
Die Assistentin möchte dies nicht machen, da sie nicht weiss, wie lange sie als Assistentin bei der Klienten arbeiten kann (Verschlechterung des Gesundheitszustandes) und weil sie befürchtet, dass ihr bisheriger Arbeitgeber dann das Pensum kürzen wird und sie allenfalls beim einem Wechsel wieder lange auf die Auszahlungen der Kinderzulagen warten müsste. Ist es möglich die Ausgleichskasse zu ersuchen, die Kinderzulagen weiterhin über den bisherigen Arbeitgeber auszuzahlen, ohne dass dieser etwas von ihrem Zweitjob erfährt?
Bezüglich der BVG-Beiträge wurde in Aussicht gestellt, dass ihr jetziger Arbeitgeber angefragt werden könnte, die BVG-Beiträge von der Assistenz über die bereits bestehende Berufliche Vorsorge laufen zu lassen. Dies will die Assistentin aus vorgenannten Gründen nicht. Ist es korrekt, dass sich die Arbeitgeberin (Assistenzbegünstigte) dies falls bei der Stiftung Auffangeinrichtung zwecks Eröffnung eines Kontos für die Assistentin melden und dort die BVG-Beiträge einbezahlen kann?
Vielen Dank für Ihre Bemühungen und Ihre Rückmeldung.
Freundliche Grüsse
Heidi Riedo
Frage beantwortet am
Andreas Petrik
Expert*in Arbeitsrecht
Guten Tag Frau Riedo
Da ich für Herrn Pärli die Ferienvertretung wahrnehme, erlaube ich mir, Ihnen zu antworten:
Es ist tatsächlich gesetzlich vorgesehen, dass die Familienzulagen über denjenigen Arbeitgeber beantragt werden müssen, der den höchsten Lohn ausrichtet. Ihre Klientin - die Arbeitgeberin - hat dabei gar keinen Spielraum. Eine andere Frage ist, welches die Konsequenzen sind, falls die Arbeitnehmerin die Zulagen nicht über Ihre Klientin bezieht: dies würde für sie kaum Konsequenzen haben. Dies ändert freilich nichts daran, dass sie von Gesetzes wegen verpflichtet ist, die Arbeitnehmerin bei der Familienausgleichskasse anzumelden und die Auszahlung über sich laufen zu lassen.
Zu den Befürchtungen der Assistentin ist folgendes festzuhalten: Falls keine weitergehende vertragliche Verpflichtung besteht, ist es einer Arbeitnehmerin bloss untersagt, die Arbeitgeberin zu konkurrenzieren. Eine Kündigung - oder auch eine einseitige Reduktion des Arbeitspensums - hätte unter Umständen eine Entschädigung zugunsten der Arbeitnehmerin zur Folge.
Die Frage, ob der Lohn aufgrund der Assistenztätigkeit über die Vorsorgeeinrichtung des zweiten Arbeitgebers versichert werden kann, stellt sich nur, falls der Jahreslohn unter CHF 21'150.- liegt - was gemäss Ihrer Beschreibung jedoch nicht der Fall ist. Liegt der Jahreslohn über diesem Betrag, ist der Lohn von Gesetzes wegen in der zweiten Säule versichert. Die Arbeitgeberin kann sich einer Sammelstiftung anschliessen oder - wie sie das festhalten - die Arbeitnehmerin in der Auffangeinrichtung BVG versichern.
In diesem Zusammenhang möchte ich der Vollständigkeit halber noch darauf hinweisen, dass die Arbeitgeberin als Empfängerin des Assistenzbeitrages auch für Beratungsdienstleistungen von Treuhändern oder Institutionen entschädigt wird. Diese Entschädigung beträgt CHF 75 pro Stunde, das Maximum liegt bei CHF 1'500.- pro Jahr.
Ich hoffe, dass ich Ihre Fragen beantworten konnte.
Freundliche Grüsse
Andreas Petrik
Guten Tag Herr Petrik
Vielen Dank für Ihre Ausführungen, die mir sehr hilfreich sind. Ich werde diese gerne meiner Klientin mitteilen.
Freundliche Grüsse
Heidi Riedo