Zum Inhalt oder zum Footer

Mehrkosten Sonderschule Fremdfinanzierung

Veröffentlicht:
28.04.2022
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Kindes- und Erwachsenenschutz

7jähriger, Autismusspektrumstörung, ADHS, leichte geistige Behinderung mit schwerem sozioemotionalem Entwicklungsrückstand, Störung Interaktion und Kommunikation, multifokale Epilepsi

Junge ist aktuell bei Pflegefamilie und ind heilpädagosischer Schule. Setting geht nicht mehr. Alle Sonderschulen und Einrichtungen sind belegt. Ausserkantonal 1 Platz gefunden. Diese Institution will Küg für zusätzliche 1:1 Betreuungsaufwendungen, was Kanton ablehnt. Antwort aus Departement, andere Geldquelle suchen!

Ist das möglich? Kann diese Platzierung nicht durchgesetzt werden? Müsste das Kind evt. in einen Kanton, der 150km von Pflegefamilie weg ist für die Wochenenden und Ferien und ggf. bei Krankheit? Angrenzende Kantone haben keinen Platz bis auf diesen einen der Mehraufwand verrechnen will.

Frage beantwortet am

Urs Vogel

Expert*in Kindes- und Erwachsenenschutz

Erwägungen:

Zur vorliegenden Fragestellungen können lediglich allgemeine Hinweise gegeben werden, da sich weder der zusätzlich Betreuungsbedarf noch die Argumente für die Ablehnung der weitergehenden Kostengutsprache noch weitere Sachverhaltselemente aus dem Sachverhalt ergeben. Vorliegend sind jedoch zwei Aspekte zu beleuchten, einerseits der schulische Bedarf, andererseits der Betreuungsbedarf.

Gemäss Art. 35bis Abs. 3 Volksschulgesetz (VSG) SG (sGS 231.1) besuchen Schülerinnen und Schüler mit besonderem Bildungsbedarf eine Sonderschule, wenn die Beschulung in der Regelklasse nicht möglich ist. Das zuständige Departement und die Sonderschulen stellen gemeinsam sicher, dass jeder Schülerin und jedem Schüler, für die oder den der Besuch einer Sonderschule verfügt wurde, ein entsprechender Platz zur Verfügung steht. Vorliegend liegt gemäss Sachverhalt wohl eine solche Sonderschulverfügung vor, da der 7-jährige bereits in einer heilpädagogischen Schule beschult wird. Es ist somit grundsätzlich Sache des zuständigen Departements respektive der Sonderschule, einen entsprechenden Schulplatz zuzusichern. Gemäss Sachverhalt steht innerkantonal kein Platz zur Verfügung, aber ausserkantonal und dies unter der Bedingung, dass ein 1:1 Betreuungsaufwand zusätzlich zum Sonderschulsetting vergütet wird. Die kantonale Bewilligungsstelle will das nicht finanzieren.

Gemäss Art. 39 Sozialhilfegesetz (SHG) SG (sGS 381.1) sorgt die politische Gemeinde für die Unterbringung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen, die der betreuenden Sozialhilfe in einer stationären Einrichtung bedürfen. Sie betreibt dazu eigene Einrichtung, schliesst Leistungsverträge mit Institutionen ab oder sichert die subsidiäre Finanzierung von Angeboten zu, soweit nicht andere gesetzliche Kostenträger (z.B. IVSE) zuständig sind. Argumentiert nun die für die Sonderbeschulung zuständige Stelle, dass der erhöhte Betreuungsaufwand, der nicht mit der Schulbildung im Zusammenhang steht, nicht Sache der Schulgesetzgebung ist und daher die Kostenübernahmegarantie verweigert, ist eine Finanzierung nach Sozialhilfe zu prüfen. Die politische Gemeinde steht somit in der Pflicht, bei ausgewiesenem Bedarf subsidiär für die Finanzierung einer solchen Unterbringung besorgt zu sein, wenn ein entsprechender Platz zur Verfügung steht.

Nicht klar aus dem Sachverhalt ist die Argumentation, aus welchen Gründen ein Aufenthalt in einer weiter entfernten Institution als im angrenzenden Kanton nicht in Frage kommt und ob ein solcher zu den, vom Kanton akzeptierten Bedingungen zur Verfügung stehen würde. In diesem Fall müsste vertieft begründet werden, aus welchen Gründen eine solche Platzierung unzumutbar wäre. Distanz allein wird kaum als Begründung ausreichend sein.

Ich empfehle Ihnen, nochmals mit der zuständigen Stelle des Kantons in Kontakt zu treten, eine Wiedererwägung zu verlangen, allenfalls einen anfechtbaren Entscheid (wenn dieser nicht schon erfolgt ist) zu verlangen und einen Weiterzug an die nächste Instanz zu prüfen. In diesem Zusammenhang geht aber aus dem Sachverhalt nicht hervor, in welcher Funktion Sie in diese Fallsituation involviert sind und welche Kompetenzen zu einer allfälligen Vertretung Ihnen zustehen. Auch ist die Rolle der für die Sonderschulung zuständigen Stelle nicht klar. Interessieren würde, wie der Kanton seinem Versorgungsauftrag nachkommt und was für eine Institution mit welchem zusätzlichen Betreuungsbedarf die zuständige Stelle empfiehlt, gerade auch dann, wenn innerkantonal keine Plätze frei sind.

 

5. Mai 2022/Urs Vogel