Guten Tag
Ich betreue eine Klientin in der WSH (Kanton LU) welche aufgrund einer psychischen Erkrankung mit einem Pensum von 50% auf einem geschützten Arbeitsplatz tätig ist. Sie erhält monatlich einen Nettolohn von CHF 97.00. Hiervon zieht ihr der Arbeitgeber jeweils die Kosten für das vor Ort eingenommene Mittagessen ab, was dann letztlich eine Nullrechnung ergibt.
Besteht die Möglichkeit, das Mittagessen vor Ort als Zusatzkosten für auswärtige Verpflegung zu vergüten? Theoretisch bestünde ja die Möglichkeit, dass sie sich bei einem 50%-Pensum ausserhalb der Arbeitszeiten verpflegt - besteht die Möglichkeit einer Vergütung als SIL nur dann, wenn das Essen im Betrieb eingenommen werden MUSS?
Bereits jetzt vielen Dank für die Rückmeldung!
Frage beantwortet am
Melanie Studer
Expert*in Sozialhilferecht
Guten Tag
Vielen Dank für Ihre Frage.
Ich stütze mich bei meiner Antwort auf die SKOR-RL und ergänzend das Luzerner Handbuch, da das Luzerner Sozialhilfegesetz in § 31 die SKOS-RL als wegleitend erklärt und in der Verordnung im Bereich der situationsbedingten Leistungen keine Abweichungen von den SKOS-RL festgehalten sind.
Generell besteht bei der Gewährung von situationsbedingten Leistungen ein gewisser Ermessensspielraum, wobei dieser bei grundversorgenden SIL geringer ausfällt. Erwerbsunkosten, bzw. Kosten für die Teilnahme an Integrationsprogrammen (SKOS-RL C.6.3) – und damit auch die auswärtige Verpflegung – sind den grundversorgenden SIL zuzuordnen und dementsprechend grundsätzlich im Rahmen der SIL zu vergüten, sofern die Kosten denn auch tatsächlich anfallen (SKOS-RL C. 6.1, Erläuterung b; Luzerner Handbuch, C. 6.1.).
Also ist grundsätzlich die auswärtige Verpflegung zu übernehmen, wenn sie eigenommen werden. Im von Ihnen geschilderten Fall, gehe ich davon aus, dass die Einsatzzeiten und/oder der Arbeitsweg so liegen, dass es nicht möglich ist für die Kleintin, alle Mahlzeiten zu Hause einzunehmen. Das Luzerner Handbuch sieht CHF 10.- pro Tag vor; wenn man von durchschnittlich 21.7 Werktagen pro Monat ausgeht und davon 50% berücksichtigt, wäre CHF 108 als Kosten für die auswärtige Verpflegung anzuerkennen.
Weiter sieht das Luzerner Handbuch sieht in C. 6.3 vor: «Müssen gewisse Mahlzeiten im Betrieb eingenommen werden und werden diese vom Bruttolohn abgezogen, so wird bei den Einnahmen der Nettolohn im Unterstützungsbudget einberechnet, bei den Ausgaben jedoch kein zusätzlicher Aufwand für auswärtige Verpflegung angerechnet.» Sie führen aus, es sei meistens eine Nullrechnung. Das würde heissen, dass Sie der Klientin CHF 0 (respektive nur das effektiv ausbezahlte Geld) als Einkommen anrechnen dürften, womit ihr Bedarf steigen würde, jedoch auf der Gegenseite eben auch keine zusätzlichen Kosten für die auswärtige Verpflegung anrechnen.
Sollte dies zu einem nicht sachgemässen Resultat führen, bzw. im Interesse der Förderung der Selbständigkeit der Klientin, wäre mit dem Arbeitgeber und der Klientin zu klären, ob es tatsächlich notwendig ist, dass sie sich im Betrieb verpflegt, oder ob man ihr ermöglichen könnte, die Verpflegung andernorts einzunehmen. Dann wäre ihr Nettolohn zwar als Einnahme anzurechnen, ihr jedoch auch der Beitrag für die auswärtige Verpflegung zu gewähren. Betragsmässig macht das für die Klientin zwar kaum einen Unterschied, jedoch resultiert für sie allenfalls ein Autonomiegewinn daraus.
Ich hoffe, diese Ausführungen helfen Ihnen weiter.
Beste Grüsse
Melanie Studer