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mehrere Pensionskassen

Veröffentlicht:
20.11.2017
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht

Sehr geehrter Herr Mösch,
Sehr geehrter Herr Schilliger
Frau X arbeitete von Januar 2014 bis Juli 2014 100% und danach bis Ende Oktober Stundenweise bei einer Firma und war dort BVG versichert (PK 1). Ab Juli 2014 nahm sie eine andere 100% Stelle an, wo sie ebenfalls BVG (PK 2) versichert war. Im November 2014 kündigte sie beide Stellen und nahm dann eine neue 100% Stelle an, wo sie wiederum BVG Versichert war (PK 3). Im Januar 2015 wurde sie AUF.
Die IV hat Frau X im Oktober 2017 eine Viertels-Rente (Rentenbeginn Juni 16) zugesprochen.
PK 3 hat ihr mündlich mitgeteilt, dass sie keine Rente auszahlen, da die Krankheit bereits bei den vorherigen Arbeitgebern bestanden habe. Frau X sagt, dass sie bei ihren vorherigen Arbeitgebern nie Krank war und auch kein KTG bezogen hat. Krank bzw. AUF wurde sie erst im Januar 2015.
Gehe ich richtig in der Annahme, dass PK 3 leistungspflichtig oder zumindest vorleistungspflichtig wäre? Sollte dies nicht der Fall sein, stellt sich die Frage welche von beiden PK (1 oder 2) leistungspflichtig ist?
Für die Beantwortung meiner Fragen bedanke ich mich bestens.
Freundliche Grüsse
Luzia Schwegler

Frage beantwortet am

Peter Mösch Payot

Expert*in Sozialversicherungsrecht

Liebe Frau Schwegler
Die Frage, wo und wann die Arbeitsunfähigkeit begonnen hat, die im Sinne von Art. 23 BVG sachlich und zeitlich kausal die Invalidität zur Folge hatte, kann präzise nur mittels einer genauen Abklärung des Sachverhalts, insb. auch der Krankheitsgeschichte, abgeklärt werden.
Befindet sich der Versicherte beim Entstehen des Leitstungsanspruchs nicht in der Pensionskasse, welche leistungspflichtig ist, so muss jene Pensionskasse vorleisten, der er zuletzt angehört hat (Art. 26 Abs. 4 BVG). Das gilt zumindest für den Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge.
Dafür muss wohl, so die juristische Lehre, eine gewisse Möglichkeit bestehen, dass eine Leistungspflicht einer von mehreren möglichen Pensionskassen in Frage kommt. Das ist hier sicherlich der Fall.
Also besteht hier eine Vorleistungspflicht gemäss Art. 26 Abs. 4 BVG.
Ich rate dazu, die in Frage stehende Pensionskasse unter Verweis auf Art. 26 Abs. 4 BVG die Leistungspflicht, zumindest im Sinne der Vorleistung, schriftlich anzuerkennen. Wenn diese nicht anerkennt rate ich dazu, zur Frage einer allfälligen Klage das konkrete Vorgehen und die Abklärungen mit einer Rechtsberatungsstelle abzustimmen.
Ich hoffe, das dient Ihnen.
Peter Mösch Payot
Beste Grüsse
Peter Mösch Payot