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Maximale Quote für die Pflege einer AHV-Rentnerin

Veröffentlicht:
21.06.2017
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht

Sehr geehrte Herren
Eine Tochter pflegte ihre Mutter zu Hause, weil diese mit gewissen Vorkommnissen im Pflegeheim nicht einverstanden war. Da die Mutter eine 24-Stunden Betreuung benötigte, konnte die Tochter keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Die Mutter bezog vor dem Heimeintritt keine Invalidenrente.
Für die Pflege wurde der Mutter eine schwere Hilflosenentschädigung ausbezahlt. Zur AHV-Rente erhielt die Mutter Leistungen der EL.
Die EL rechnete wie folgt ab. Für die Kosten der Pflege und Betreuung zu Hause wurde im Jahr 2016 brutto Fr. 46'080.00 angerechnet. Davon wurde der Anspruch auf Hilflosenentschädigung zur AHV von Fr. 1'128.00 sowie der obligatorischen Sozialversicherungsbeitrag von Fr. 2880.00 abgezogen. Es bestand deshalb ein Anspruch für die Pflege und Betreuung von Fr. 32'624.00. Zusätzlich lagen weitere Krankheits- und Behinderungskosten von insgesamt Fr. 1'812.65 vor. Die Ergänzungsleistungen gehen von Krankheits- und Behinderungskosten von insgesamt Fr. 34'436.65 im Jahr 2016 aus, was über dem kantonalrechtlichen Höchstbetrag (maximale Quote) von Fr. 25'000.00 liegt.
Die EL hält dazu fest, dass die zur jährlichen Ergänzungsleistungen vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten die Kantone Höchstbeträge festlegen können. Der festgelegte bundesrechtliche Mindestansatz entspricht gleichzeitig dem Höchstbetrag der Krankheits- und Behinderungskosten im Kanton Schwyz (Art. 14 Abs. 3 ELG i. V. m. § 8 Abs. 3 kant. Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters- und Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (kant. ELG SRSZ 362.200)). Damit kann bei einer zu Hause lebenden alleinstehenden und verwitweten Person im Kanton Schwyz maximal Fr. 25'000.00 pro Jahr vergütet werden.
Die Mutter ist zu Beginn dieses Jahres verstorben.
Ist die maximale Quote der EL und deren Anwendung (Abzüge der Hilflosenentschädigung etc.) korrekt?
Es gibt verschiedene Kinder, welche die Eltern zu Haus pflegen oder Pflegen möchten. Diese Personen nehmen freiwillig eine grosse Verantwortung und Belastung auf sich. Mit dem Vorgehen der EL wird eine Pflege zu Hause durch die eigenen Kinder auch finanziell sehr schwierig, dabei sind die Kosten um einiges tiefer als in einem Pflegeheim.
Vielen Dank für Ihre Antwort

Frage beantwortet am

Peter Mösch Payot

Expert*in Sozialversicherungsrecht

Sehr geehrter Herr Schaller
Danke für Ihre Anfrage.
Tatsächlich ist es bundesrechtlich zulässig, dass für die über die EL übernommenen Krankheits- und Behinderungskosten Höchstbeträge bestehen im Rahmen von Art. 14 Abs. 3 ELG. Das ist im Kanton SZ mit § 8 Abs. 3 kant. Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters- und Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (kant. ELG SRSZ 362.200) erfolgt.
Damit kann bei einer zu Hause lebenden alleinstehenden und verwitweten Person im Kanton Schwyz maximal Fr. 25'000.00 pro Jahr vergütet werden.
Anders ist es, wenn eine Hilflosenentschädigung zur IV oder zur EL bezahlt wird. Dann wird der Mindestbetrag der Krankheits- und Behinderungskosten der EL für eine Einzelperson erhöht auf bis zu CHF 90'000 gemäss Art. 14 Abs. 4 ELG und erhöht für andere Fälle gemäss Art. 19b ELV. Diese Erhöhung der mindestens zu übernehmenden Kosten gilt auch dann, wenn eine Person eine Hilflosenentschädigung zur AHV erhält, welche vorher eine solche zur IV erhalten hatte.
Da aber in Ihrem Fall die Hilflosenentschädigung zur AHV gewährt wird, ohne dass zuvor schon invaliditätsbedingt eine Hilflosigkeit bestand bzw. eine Hilflosenentschädigung ausbezahlt wurde, ist in casu keine Erhöhung der Mindesbeträge für die Übernahme von über die EL übernommenen Krankheits- und Behinderungskosten vorgesehen.
Deswegen ist in casu zu prüfen, ob allfällige weitere Ansprüche bestehen könnten. Zu denken wäre an allenfalls bestehende Zusatzversicherungen der Betroffenen. Auch ist zu beachten, dass die Sozialhilfe über situationsbedingte Leistungen entsprechende besondere Kosten übernehmen kann bzw. sollte.
Ich hoffe, das dient Ihnen.
Prof. Peter Mösch Payot