Zum Inhalt oder zum Footer

Lohnfortzahlung

Veröffentlicht:
24.02.2025
Kanton:
Luzern
Status:
Neu
Rechtsgebiet:
Sozialversicherungsrecht

Guten Tag

Ein Klient von uns hatte letztes Jahr einen Unfall und bekam im Januar 2025 einen neuen Arbeitsvertrag. In diesem sind nur noch 6 Monate Lohnfortzahlung vorgesehen und nicht wie vorher ein Jahr lang. Gilt nun der neue oder der alte Vertrag?

Und wie ist man während dem Bezug von Kranken-, Unfall- und IV-Taggeldern  unfallversichert?

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Freundliche Grüsse

Frage beantwortet am

Peter Mösch Payot

Expert*in Sozialversicherungsrecht

Guten Tag!

Die vertragliche Vereinbarung bzgl. Lohnfortzahlung kann sich grundsätzlich nur auf die Lohnfortzahlung nach OR im Sinne von Art. 324a OR beziehen.

Im Prinzip ist eine Änderung dieser vertraglichen Lohnfortzahlungspflicht durch einen neuen Vertrag möglich. Es ist aber zu prüfen, ob etwa ein GAV eine solche Regelung oder eine solche Änderung ausschliesst. Auch wäre mit Blick auf Treu und Glauben zu prüfen, ob der neue Vertrag nur ausgestellt wurde, um die vertragliche Lohnfortzahlung von vorher zu reduzieren, ohne dass dafür schützenswerte Gründe bestehen. Das könnte rechtsmissbräuchlich sein. 

Unabhängig davon ist aber die Frage der Absicherung des Lohnes bei Arbeitsunfähigkeiten durch Unfall für Arbeitnehmende geregelt im Unfallversicherungsrecht. Unabhängig davon, was vertraglich abgemacht ist. Der Unfallversicherungsschutz gilt auch für Nichtbetriebsunfälle, wenn die Tätigkeit acht Stunden und mehr pro Woche umfasst. Und sie bezieht sich auf Unfälle und deren Folgen, die während der Zeit der Anstellung geschehen oder auch während einer Nachdeckungszeit von 31 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Der entsprechende Unfallschutz wird auch gewährt, während des Bezuges von Arbeitslosentaggelder und von IV_Taggeldern. Letzteres aber nur, wenn die betroffene Person die IV-Taggelder erhält, weil sie in einem arbeitsvertragsähnlichen Verhältnis steht, etwa bei einem Arbeitsversuch (Art. 18a IVG). 

Während des Bezuges von Krankentaggeldern besteht ein Unfallschutz nur, soweit noch eine Anstellung vorliegt und die Krankentaggelder insg. mindestens 50% des versicherten Lohnes ausmachen. 

Ich hoffe, das dient Ihnen.

Prof. Peter Mösch Payot  

Guten Tag Herr Mösch

Vielen Dank für Ihre Antwort.

 

Eine Frage habe ich noch und zwar gelten für die Unfallversicherung während Unfalltaggeldbezug die gleichen Bedingungen wie bei Krankentaggeld also mind. 50% des Lohnes?

Vielen Dank und freundliche Grüsse

Frage beantwortet am

Peter Mösch Payot

Expert*in Sozialversicherungsrecht

Ja, die Regelung für den Schutz bei Unfällen ist beim Bezug von Krankentaggeld gleich wie beim Bezug von Unfalltaggeld.