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Lohnfortzahlung bei befristeter Anstellung

Veröffentlicht:
20.08.2019
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht

Sehr geehrter Herr Pärli

Wir haben per 1.7.2019 einen Mitarbeiter für 5 Monate als Aushilfe angestellt.

Im Vorstellungsgespräch teilte er mit, dass er an einer unheilbaren Krankheit leide, er aber im Januar 2019 soweit behandetl wurde und er gesund sei, mit einem neuen Ausbruch der Krankheit sei erst in 1 oder 2 Jahren zu rechnen.

Nun brach die Krankheit erneut aus und es ist zu befürchten, dass er die restlichen Monate nicht mehr arbeiten kann.

Wie lange müssen wir den Lohn in diesem Falle, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zahlen ? Der Arbeitsort ist BS

Danke und freundliche Grüsse

Annette Denz

Frage beantwortet am

Kurt Pärli

Expert*in Arbeitsrecht

Sehr geehrte Frau Denz

Gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Sie erwähnen, es liege ein auf fünf Monate befristeter ARbeitsvertrag vor. Ich gehe davon aus, dass es sich um einen echten befristeten Vertraghandelt, m.a.W., dass keine Probezeit und keine Kündigungsmöglichkeiten (vor Ablauf der Befristung) vereinbart wurden. Somit endet das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung am 30.11.2019.

Die Lohnfortzahlung richtet sich nach Art. 324a OR. Ihren Schilderungen entnehme ich, dass Ihr Betrieb keine Kollektivkrankentaggeldversicherung hat bzw. dass Ihr Mitarbeiter dort nicht aufgenommen wurde. Auch gehe ich davon aus, dass kein GAV anwendbar ist, der weiterführende Regelungen vorsieht, als in ARt. 324a OR enthalten sind.

Nach Art. 324a OR besteht eine Pflicht der Arbeitgeberin, im ersten Dienstjahr drei Wochen lang den Lohn bei unverschuldeter Abwesenheit wie u.a. Krankheit zu leisten. Diese Lohnfortzahlungspflicht besteht nur, wenn das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist.

Für den konkreten Fall bedeutet dies: Es steht schon zu Beginn des ARbeitsverhältnisses fest, dass dieses mehr als drei Monate dauern wird. Die Arbeitgeberin schuldet Lohn deshalb  drei Wochen Lohnfortzahlung. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger, so bleibt zwar das ARbeitsverhältnis besteht, die Arbeitgeberin schuldet aber keinen Lohn.

Wie erwähnt; diese Lösung gilt nur, wenn nicht ein GAV bessere Lösungen vorsieht oder wenn im Einzelarbeitsvertrag bzw. in den allgemeinen ARbeitsbedingungen des Betriebes eine für den ARbeitnehmer vorteilhaftere Lohnfortzahlung vereinbart wurde.

 

Genügen IHnen diese Auskünfte?

Mit Dank für die Kenntnisnanhme und freundlichen Grüssen

Kurt Pärli