Lieber Peter
Ich hätte eine Frage zu einem Klienten von mir, der auf Grund der Diagnose MS nicht mehr im angestammten Beruf als Anlagebauer arbeiten konnte und deshalb über die IV eine 2jährige Umschulung zum techn. Kaufmann gemacht hat. Er konnte über ein Praktikum und einer darauf resultierenden Festanstellung bei bei meinem Mandanten einsteigen. Seit drei Jahren arbeitet er nun in einem 100%-Pensum mit einer Leistungsfähigkeit von 60%. Die IV hat per 01.01.17 eine Viertelsrente verfügt (IV-Grad von 43%).
Nun hat sich der Vorgesetzte gemeldet mit dem Anliegen, dass er seinem Mitarbeiter gerne eine Lohnerhöhung machen möchte, weil er mit seiner Leistung sehr zufrieden ist. Es geht aber nicht um eine höhere Leistungsfähigkeit gemäss Art. 88a IVV, sondern um eine generelle Lohnanpassung eines eher tiefen Lohnes auf Grund guter Leistung. Nun möchte der Chef vermeiden, dass es zu einem Wegfall der Rente kommt.
Nun zu meinen Fragen.
Ich habe ausgerechnet, wie hoch der effektive Lohn werden darf, wenn ich den Einkommensvergleich mache zwischen dem Validen- und dem neuen Invalideneinkommen. So wäre eine Lohnerhöhung von CHF 2600/Jahr möglich, ohne unter die 40% IV-Grad zu kommen. Kann ich davon ausgehen, dass diese allfällige Lohnerhöhung der IV gemeldet werden kann, ohne etwas zu riskieren?
Die IV hat ihre Berechnung bei der Festlegung des validen Einkommens auf LSE-Löhne festgelegt, weil mein Klient bei der vorherigen Stelle, bei welcher die Arbeitsunfähigkeit erstmals eingetreten ist, erst seit kurzer Zeit angestellt gewesen sei und somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass er die Stelle hätten behalten können. Mein Klient erreicht so mit seinem jetztigen Lohn und den Renten (IV&PK) 65% seines validen Einkommens (gemäss LSE-Tabelle). Normalerweise kann doch davon ausgegangen werden, dass nach Festlegung der Rente bei Krankheit 80% des vorherigen Einkommens generiert werden kann? Lässt sich noch etwas machen?
Ein Anspruch auf EL besteht nicht, nur auf die Rückerstattung der Gesundheitskosten und auf IPV.
Danke für die Rückmeldung,
Einen lieben Gruss Fabienne
Frage beantwortet am
Peter Mösch Payot
Expert*in Sozialversicherungsrecht
Sehr geehrte Frau Nikles
Tatsächlich ist der IV-Grad unter anderem abhängig vom Invalideneinkommen. Der Betrag, der mehr verdient werden kann, ohne dass sich an der Höhe der IV-Rente etwas ändert ist vom Valideneinkommen abhängig.
In Ihrem Fall bei einem IV-Grad von 43% können 3.5% des Valideneinkommens mehr verdient werden, ohne dass die IV-Rente unmittelbar wegfallen würde, da ja bei einem IV-Grad von 39,5% gerade noch eine Viertelrente gewährt würde.
Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass eine solche Meldung dazu führen würde, dass die IV die rentenrelevanten Faktoren (Gesundheitssituation, mögliches Invalideneinkommen etc.) auch im Übrigen von Amtes wegen überprüfen würde/wird, wenn das neue Einkommen gemeldet wird.
Eine Neufestsetzung des Faktors des Valideneinkommens wäre aber nur möglich, wenn sich wesentliche Aspekte (Medizinisches, Status etc.) verändern würden (Art. 17 ATSG), oder wenn die hohen Hürden für eine Revision oder Wiedererwägung vorliegen würden (Art. 53 ATSG), also eine offensichtliche Unrichtigkeit (dann Gesuch um Wiedererwägung mit Begründung), oder erhebliche neue Tatsachen/Beweismittel, die bei der Entscheidfindung nicht berücksichtigt werden konnten (dann Revison). Das ist hier aber so weit ersichtlich nicht der Fall.
Ich hoffe, das dient Ihnen.
Prof. Peter Mösch Payot