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Lohn bei Krankheit (Gastro GAV)

Veröffentlicht:
27.01.2022
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht

Sehr geehrte Damen und Herren

Gilt der Art. 23 L-GAV (Gastro GAV) auch bei Erkrankung und Kündigung in der Probezeit?

Konkret: 
Muss der Arbeitgeber bei Erkrankung und Kündigung in der Probezeit während max. 60 Tagen auch über das Arbeitsverhältnis hinaus den Lohn übernehmen und muss es möglich sein, dass der Patient bei der KTV eine Einzel KTV abschliessen kann?

Falls ja, würde es auch gelten wenn der Arbeitnehmer bei Erkrankung in der Probezeit selber kündigt?

Falls ja, gilt das auch wenn zuerst gekündigt wird und der Arbeitnehmer dann erkrankt?

Besten Dank für Ihre Hilfe!

Freundliche Grüsse

Frage beantwortet am

Kurt Pärli

Expert*in Arbeitsrecht

Guten Tag

Gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:

Art. 22 in Verbindung mit Art. 23 L-GAV ist so auszulegen, dass eine Lohnfortzahlung - in Abweichung von ARt. 324a OR - auch in der Probezeit geschuldet ist. Der L-GAV sieht vor, dass Betriebe eine Taggeldversicherung abschliessen müssen, die 80% des Lohnes während 2 Jahren leistet, wobei die Arbeitgeber während der Aufschubzeit von 60ig Tagen den Lohn zu 80% zu entrichten haben. Der vierte  Satz von Art. 23 Abs. 1 L-GAV hält fest, dass "diese Leistungen" (also die Taggeldleistungen und die Leistungen des ARbeitgebers während der Aufschubzeit)  auch dann zu leisten seien, "wenn das Arbeitsverhältnis vor Krankheitsende endet". 

Allerdings verweist der fünfte Satz von Art. 23-L-GAV darauf, dass der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmer die Prämie für die Einzeltaggeldversicherung übernehme müsse, wenn das Arbeitsverhältnis endet. (sofern bei Ende des Arbeitsverhältnisses und Krankheit kein Verbleib in der Kollektivversicherung möglich ist). Dies könne auch so ausgelegt werden, dass der Arbeitnehmer nach Ende eines ARbeitsverhältnisses keinen Lohn mehr schuldet. 

Auch im Kommentar zum L-GAV, siehe hier https://l-gav.ch/vertrag-aktuell/v-lohnersatz-und-sozialversicherungen/art-23-krankengeldversicherung-/-schwangerschaft ist diese Frage nicht erwähnt.

Mit anderen Worten: Die Frage lässt sich nicht so eindeutig beantwortetn.

Klarer ist hingegen die Antwort auf die Frage, ob ein Anspruch auf Beitritt auf eine Einzelversicherung besteht. Meines ERachtens ist dies der Fall, denn alle Arbeitnehmenden sind gemäss l-GAV in eine Taggeldversicherung aufzunehmen, das gilt auch bereits während der Probezeit. Die Taggeldversicherung könnte aber vorsehen, dass die Leistungen erst nach der Aufschubzeit von 60ig Tagen erbracht werden. Auch ist die Prämie vom Arbeitnehmer zu bezahlen (und die Prämie wird sehr hoch ausfallen).

Für die Frage der Lohnfortzahlung bzw. Anspruch auf Einzeltaggeldversicherung ändert eine allfällige Kündigung durch den Arbeitnehmer nichts.

Für eine konkretere Auskunfte müsste ich Kenntnis von den AVB der Taggeldversicherung des fraglichen Betriebes und des Inhalts des Arbeitsvertrages sowie allfälliger Personalreglemente haben.

Genügen Ihnen diese Auskünfte für's Erste? Mit Dank für die Kenntnisnahme und freundlichen Grüssen

Kurt Pärli