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Liegenschafts- und Autobesitz in Spanien

Veröffentlicht:
08.12.2023
Kanton:
Zürich
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialhilferecht

Eine KL, 59-jährig, besitzt nach einer Scheidung ein Haus in Spanien, welches laut ihren Angaben noch nicht vollständig auf ihren Namen lautet. Zudem besitzt sie in Spanien auch ein Auto, da das Haus eher abgelegen sei. Laut Berechnungen hat das Haus einen Wert von etwa Fr. 95'000.00 und das Auto etwa Fr. 12'000.00. Die KL möchte sich frühpensionieren lassen und dann nach Spanien ziehen und in diesem Haus wohnen. Die KL wurde bereits mehrfach informiert, dass sie bei laufendem SH Bezug dazu angehalten sei, das Haus zu verkaufen und davon den LU zu bestreiten. Seit September vermietet die KL das Haus in Spanien, was im Budget als Einnahme angerechnet wird. Anfänglich war das Ziel, dass die KL anhand eines Kurses schnell den Einstieg in die Erwerbstätigkeit wiederfindet und so von der SH abgelöst werden kann. Es zeichnet sich nun aber ab, dass es womöglich eine längere Dauer von Unterstützung mit Sozialhilfe wird. Nun frage ich mich, welches Vorgehen hier angemessen ist? Auflage zum Hausverkauf? Oder Autoverkauf? Oder beides? Grundpfandverschreibung? Nur die Einnahmen der Vermietung weiterhin anrechnen? Es stellt sich ebenfalls die Frage, mit welchem Aufwand bei einem Hausverkauf in Spanien gerechnet werden muss und ob dies verhältnismässig ist.

Besten Dank für die Überlegungen zum geschilderten Fall.

Frage beantwortet am

Anja Loosli

Expert*in Sozialhilferecht

Guten Tag

Ich bedanke mich für Ihre Frage und beantworte diese gerne folgendermassen:

In der Sozialhilfe gilt das Subsidiaritätsprinzip (§ 14 SHG ZH). Demnach wird im Kanton Zürich nach § 16 SHV ZH wirtschaftliche Hilfe gewährt, wenn die eigenen Mittel des Hilfesuchenden für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht ausreichen. Zu den eigenen Mitteln gehören alle Einkünfte und das Vermögen der hilfesuchenden Person. Damit gehören sowohl Autos wie auch Liegenschaften zum Vermögen, das zu berücksichtigen ist. Ich werde in meiner Antwort zuerst auf das Auto und dann auf die Liegenschaft eingehen.

Autobesitz
Betreffend Autobesitz gibt es einen Eintrag im Sozialhilfehandbuch des Kantons Zürich (Kapitel 8.1.08). Demgemäss sind Autos als Vermögenswerte grundsätzlich zu verwerten d.h. zu verkaufen. Eine Ausnahme ist zu machen, wenn eine unterstützte Person aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen auf das Auto angewiesen ist. Auf eine Verwertung ist auch dann zu verzichten, wenn die Unterstützung nur vorübergehender Natur ist.

Vorliegend besitzt die Rekurrentin ein Auto in Spanien. Das Auto stellt einen Vermögenswert dar, auch wenn es sich nicht in der Schweiz befindet und ist deshalb grundsätzlich zu verwerten. Die Rekurrentin ist weder aus beruflichen noch gesundheitlichen Gründen darauf angewiesen. Zwar scheint ihre Liegenschaft abseits zu liegen und plant die Klientin im Zeitpunkt ihrer Frühpensionierung eine Übersiedlung nach Spanien. Das rechtfertigt aber im heutigen Zeitpunkt nicht den Erhalt des Autos. Etwas anderes würde nur gelten, wenn die Klientin sehr bald frühpensioniert werden und nach Spanien ziehen würde. In diesem Fall könnte gemäss Sozialhilfehandbuch auf die Verwertung verzichtet werden.

Falls die Frühpensionierung nicht bereits kurz bevorsteht, erscheint es deshalb in einem ersten Schritt sinnvoll und angebracht zu sein, von der Klientin den Verkauf ihres Autos in Spanien zu verlangen. Bei einem Wert von Fr. 12'000.-- gehe ich davon aus, dass ein Verkaufspreis über dem Vermögensfreibetrag erzielt werden kann und die Klientin in der Folge (vorübergehend) abgelöst werden kann.  

Liegenschaftsbesitz
Zum Thema Grundeigentum gibt es ebenfalls ein Kapitel im Sozialhilfehandbuch des Kantons Zürich (Kapitel 9.3.01). Demnach haben Hilfesuchende grundsätzlich keinen Anspruch auf Erhaltung von Grundeigentum, insbesondere wenn es sich nicht um eine kurzfristige Unterstützung handelt. Grundeigentum gehört im Sinne von § 14 SHG ZH und § 16 Abs. 2 SHV zu den eigenen Mitteln. Liegt der Wert der Liegenschaft abzüglich Hypothekarschulden über dem Vermögensfreibetrag, ist zu prüfen, ob der Verkauf möglich und zumutbar ist.

Zur Beurteilung der Zumutbarkeit können gemäss Sozialhilfehandbuch folgende Überlegungen massgeblich sein:
-  Veräusserung nicht selbstbewohnter Liegenschaften grundsätzlich zumutbar
- Immobilienbesitz als berufliche Vorsorge: Veräusserung allenfalls unzumutbar
- Unzumutbarkeit allenfalls bei nur kurzzeitiger Unterstützung
- Veräusserung aufgrund Lage Grundstück nicht möglich

Die Unterstützungsleistungen sind sowohl im Falle der Zumutbarkeit der Veräusserung wie auch der Unzumutbarkeit der Veräusserung mittels Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung zu sichern (§ 20 SHG ZH).

Parallel zur Verpflichtung der Klientin, das Auto zu veräussern, scheint es deshalb angezeigt zu sein, von der Klientin aufgrund ihrer Liegenschaft in Spanien eine Rückerstattungsverpflichtung unterzeichnen zu lassen (wenn dies nicht bereits geschehen ist).

In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob der Klientin der Verkauf der Liegenschaft zumutbar ist. Die Klientin wohnt nicht in der Liegenschaft. Auch liegt der Wert der Liegenschaft über dem Vermögensfreibetrag (ich gehe davon aus, dass es sich um den Wert abzüglich allfälliger Hypothekarschulden handelt). Wenn die Liegenschaft aufgrund ihrer Lage veräusserbar ist, kann der Klientin deshalb grundsätzlich zugemutet werden, die Liegenschaft zu veräussern. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die Frühpensionierung kurz bevorsteht und die Klientin nur kurz unterstützt werden und dann nach Spanien ziehen wird.

Mit der Aufforderung, die Liegenschaft zu verkaufen, kann – um die Abläufe einfacher zu machen – allenfalls vorerst zugewartet werden. Wenn die Klientin ihr Auto verkauft, ist sie – wie oben ausgeführt - voraussichtlich (vorübergehend) nicht bedürftig. Der Liegenschaftsverkauf kann dann verlangt werden, sobald sie nach dem Unterbruch wieder unterstützt wird.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort helfen zu können.

Freundliche Grüsse