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Liegenschaft im Ausland

Veröffentlicht:
25.08.2017
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Sozialhilferecht

Guten Tag
ich gelange mit folgender Anfrage an Sie:
Es hat sich ein Ehepaar im Mai für den Bezug von Sozialhilfe angemeldet. Er ist ausgesteuert und seine Frau arbeitet Teilzeit. Er hat seine Pensionskasse Fr. 100.000 im April ausgelöst. Dieses Geld wurde Verwandten in den Kosovo bar übergeben, die ihnen das Geld für die Renovation ihrer Liegenschaft nach einem Unwetter geliehen hatten. Sie haben also ihre Schulden bezahlt.
Wie ist mit diesem Umstand sozialhilferechtlich zu verfahren? Es ist schliesslich nicht nachweisbar, wo sich das Geld tatsächlich befindet. Irgendwelche Belege der Verwandten könnte das Ehepaar sicherlich bringen, jedoch könnten auch diese wiederum angezweifelt werden. Wir haben in einem ersten Schritt Nothilfe ausgerichtet. Das Ehepaar gibt an, dass in der Region Jagodina (Serbien) die meisten Bewohner selbst eine eigene Liegenschaft besitzen und sie daher auch die Liegenschaft nicht vermieten oder verkaufen können. Welche Möglichkeiten haben wir die Landesverhältnisse bezüglich dem Immobilienmarkt abzuklären? Auf dieser Basis wäre es auch eine Option ihm Auflagen zu machen, dass er Bemühungen nachweist die Liegenschaft zu verkaufen? Kann ihm die Auflage gemacht werden die Liegenschaft in Serbien zu bewohnen? Kann Sozialhilfe wegen mangelnder Bedürftigkeit eingestellt werden?
Besten Dank

Frage beantwortet am

Anja Loosli

Expert*in Sozialhilferecht

Sehr geehrte Frau Bauer
Vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich beantworte sie gerne wie folgt:
Die SKOS haben ein Merkblatt mit dem Namen "Liegenschaftsbesitz im In- und Ausland". Daraus geht hervor, dass Hilfesuchende aufgrund des Subsidiaritätsprinzips grundsätzlich keinen Anspruch auf Erhaltung von Vermögen haben. Liegenschaften sollen insbesondere dann verwertet werden müssen, wenn die Unterstützten langfristig und in erheblichem
Ausmass unterstützt werden. Personen, die Liegenschaften besitzen, sollen nicht besser gestellt sein als
Personen, die Vermögenswerte in Form von Sparkonten oder Wertschriften angelegt haben. Verfügt die Hilfe
suchende Person über Grundeigentum (insbesondere Liegenschaften und entsprechende
Miteigentumsanteile), so gehört dieser Vermögenswert zu den eigenen Mitteln.
Wird die Liegenschaft nicht selbst bewohnt, ist sie grundsätzlich zu verwerten. Das gilt auch für den Besitz von
Liegenschaften im Ausland. Allerdings ist die Verwertung nur dann angezeigt, wenn sie verhältnismässig ist oder mit anderen Worten: wenn sich in der Gegend, in der die Liegenschaft liegt, tatsächlich keine Käufer finden lassen, die die Liegenschaft zu einem marktüblichen Preis erwerben, weil es keinen Markt gibt, dann ist es unverhältnismässig den Verkauf zu verlangen. Es macht deshalb in einem ersten Schritt Sinn zu klären, ob in der fraglichen Gegend ein Markt bzw. Nachfrage für Liegenschaften besteht (gerade dies bestreiten die Klienten ja). Die SKOS empfiehlt diesbezüglich, mit der konsularischen Vertretung der Schweiz im fraglichen Land (http://www.eda.admin.ch/eda/de/home/reps.html.) Kontakt aufzunehmen und von dieser eine Vertrauensperson (wie z.B. einen Anwalt) finden zu lassen, die die benötigten Informationen (Verkaufbarkeit, Preis, Verkaufsweg) beschafft und Ihnen weitergibt. Sobald Sie wissen, ob die Liegenschaft verkaufbar ist, welcher Preis verlangt werden kann und welcher Verkaufsweg einzuschlagen ist, können Sie das weitere Vorgehen bestimmen. Ist die Liegenschaft verkaufbar, so können Sie den Klienten die Auflage/Weisung machen, Ihre Liegenschaft zu verkaufen und dafür den passenden Nachweis zu erbringen. Kommen die Klienten dieser Auflage/Weisung nicht nach, können Sie die Unterstützungsleistungen kürzen und allenfalls gar einstellen (Lit. A.8.3 SKOS-Richtlinien).
Ergänzend möchte ich noch auf den Eintrag "Grundeigentum" im Handbuch für Sozialhilfe im Kanton Bern verweisen. Dort ist das Vorgehen bei Vorhandensein von Grundeigentum ebenfalls geregelt und unter Ziff. 2.3 ist zudem ergänzend zu lesen, dass bei Grundstücken im Ausland, die nicht verwertet werden können, von den Klienten dennoch eine Rückerstattungsverpflichtung zu unterzeichnen ist.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort weitergeholfen haben zu können.
Mit freundlichen Grüssen
Anja Loosli Brendebach