Sehr geehrter Herr Mösch,
meine Klientin hatte vor einigen Jahren einen Arbeits- und einen Nichtberufsunfall, mit Wirkung einer UVG-Rente und einer IV-Rente. Sie ist auch Pensionskassen-versichert. Wegen Beschwerde betr. IV-Rente kam die PK-Rente noch nicht zur Auszahlung. Meine Klientin geht davon aus, dass sie nur eine kleine Rente der Pensionskasse erhält, weil sie zum Zweck des Immobilienerwerbs viel Geld aus ihrer Pensionskasse herausgenommen hat. Ist es tatsächlich so, dass die Höhe der Risikoleistungen (PK-Rente) sich an der Höhe der Altersleistung orientiert oder ist die Risikoleistung unabhängig von einer früheren Pensionskassenauszahlung? Wo finde ich die gesetzliche Grundlage?
Besten Dank für die Beantwortung & freundliche Grüsse
Anja Keller
Frage beantwortet am
Peter Mösch Payot
Expert*in Sozialversicherungsrecht
Sehr geehrte Frau Keller
Die Antwort auf diese Frage ist davon abhängig, was im Reglement der konkreten Vorsorgeeinrichtung geregelt ist, wie namentlich die überobligatorischen Leistungen ausgestaltet sind. Es ist möglich, dass diese Leistungen am letzten Lohn orientieren, unabhängig vom für die Vorsorge angesparten (und nicht aus der PK entnommenen) Kapital.
Soweit nur obligatorische Leistungen vorgesehen sind ist aber tatsächlich das vorhandene Alterskapital relevant. Vgl. im Einzelnen insoweit Art. 24 Abs. 2, 3 und 4 BVG
Zu konsultieren ist also das Reglement der PK.
Ich hoffe, das dient Ihnen.
Prof. Peter Mösch Payot