Guten Tag,
ich habe eine Klientin welche EL bezieht. Sie ist nach 5 Jahren aus ihrer Wohnung ausgezogen und hat nun eine nachträgliche Nebenkostenabrechnung von Fr. 4860.50 erhalten. Der Vermieter hatte bis anhin vergessen, die Nebenkosten abzurechnen und einen viel zu tiefen Akontobetrag verlangt.
Die AHV Zweigstelle hat die Klientin informiert, dass die EL diese nachträglichen Nebenkosten nicht übernimmt.
Wenn das Nebenkostenakonto höher gewesen wäre, hätte die EL die höhere Miete aber berücksichtigt.
Ist dieses Vorgehen rechtmässig?
Freundliche Grüsse
Frage beantwortet am
Peter Mösch Payot
Expert*in Sozialversicherungsrecht
Guten Tag. Besten Dank für die Anfrage.
Gemäss Art. 10 Abs.1 lit. b ELG werden Nebenkosten übernommen, welche mit der Miete einer Wohnung zusammenhängen, berücksichtigt werden.
Nicht übernommen werden die Kosten für die Garage.
Zusammen mit dem Nettomietzins der Wohnung können höchstens Kosten bis zu einem Höchstbetrag übernommen werden (vgl. Anhang 5.2 der WEL (Stand 1.1.2025); zu finden unter https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6930/download.
Übernommen werden praxisgemäss die Pauschalen. Wird für die Nebenkosten eine Schlussabrechnung erstellt, so kann weder eine Nach- noch eine Rückzahlung bei der jährlichen EL berücksichtigt werden (vgl Rz. 3235.02 WEL).
Es ist deshalb ratsam, soweit dies im Rahmen des EL-MIetzinsmaximums möglich ist, Pauschalen in einer Höhe zu vereinbaren, welche grundsätzlich keine Nachzahlungen zur Folge haben.
Beste Grüsse; ich hoffe, das dient Ihnen.
Peter Mösch Payot