Beistandschaft 394/395 ZGB, Neben Alimenten wird Klientin von der Fürsorge unterstützt, ansonsten kein Einkommen, kein Vermögen, hingegen sind Schulden vorhanden.
Klientin erhielt Abschrift über letztwillige Verfügung, datiert 13.5.15, eröffnet am 15.10.2015. Der Erblasser begünstigte meine Klientin wie folgt:
(…) erbt die Wohnung (….)
Frau A. zusammen mit Klientin ein lebenslanges Wohnrecht in dieser Wohnung und sie zahlt die Nebenkosten u. den Hypothekarzins aus ihrem Vermögen.
Die frei werdende Quote ist wie folgt zu verwenden:
- Klientin erhält pro Pflegetag wie bis anhin CHF 100.00 in bar.
- Nach Tod von Frau A. ist meiner Klientin ein Dach über dem Kopf zu gewähren.
(…)
Meine Fragen:
Was verstehen Sie daraus, nachdem meine Klientin mich 2018 darüber informiert hat, dass die Wohnung bereits verkauft wurde und der Erbe Frau A. nach Hause zu sich genommen hat.
Hat meine Klientin einen Anspruch auf eine Kapitalisierung des Wohnrechtes?
Wenn ja, wie würde sich diese berechnen lassen?
Wie steht es mit dem „Dach über dem Kopf“? Was hätte der Erbe zu veranlassen und zu gewähren, nach dem Tod von Frau A.?
Besten Dank.
Freundliche Grüsse
Ronald Sutter
Frage beantwortet am
Karin Anderer
Expert*in Kindes- und Erwachsenenschutz
Sehr geehrter Herr Sutter,
leider kann ich Ihnen keine konkrete Antwort geben. Das Testament ist auslegungsbedürftig und muss als Ganzes konsultiert werden und der Sachverhalt ist näher zu erheben. In Erfahrung zu bringen ist zudem, ob es einen Willensvollstrecker gibt. Es wird hier wohl unumgänglich sein, eine auf Erbrecht spezialisiere Fachperson beizuziehen, damit die Abklärungen und allenfalls notwendigen Schritte eingeleitet werden können.
Im Allgemeinen: Sofern der Klientin ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt und es nicht als Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen wurde, hat sie Schadenersatz zugute. Der Wert des, Wohnrechtes (sog. Kapitalwert), lässt sich aus dem marktüblichen Mietzins der Wohnung (unter Abzug der Hypothekarzinsen, es handelt sich um ein teilweise entgeltliches Wohnrecht) und einem Kapitalisierungssatz (idR den Barwerttafeln von Stauffer/Schätzle entnommen) ermitteln. Im Kanton Zürich habe ich kein Berechnungstool online gefunden, vgl. das Beispiel des Kantons Luzern auf https://steuern.lu.ch/steuererklaerung/kalkulatoren/kalkulatoren_natuerliche_personen/barwert_nutzniessung_wohnrecht.
Die Redewendung „Nach Tod von Frau A. ist meiner Klientin ein Dach über dem Kopf zu gewähren“ kann gegen die Einräumung eines lebenslangen Wohnrecht sprechen. Der Erblasser könnte aber auch gemeint haben, dass die Klientin ohne Frau A. nicht in der Wohnung alleine verbleiben könnte, weshalb der Erbe in diesem Fall für eine anderweitige Unterkunft zu sorgen habe. Was das konkret bedeutet, kann auch nur nach Konsultation und Auslegung des Testaments beantwortet werden.
Ich hoffe, die Angaben sind trotzdem nützlich und ich grüsse Sie freundlich
Luzern, 25.7.2018
Karin Anderer
Guten Tag Frau Anderer
Besten Dank für Ihre Einschätzung.
Ich werde einen Spezialisten in Erbrecht konsultieren.
Freundliche Grüsse
Ronald Sutter