Guten Tag
Eine Klientin von mir arbeitet in einem schulergänzenden Hort (Volksschule). Aufgrund der Änderung des Betreuungskonzepts haben sie und andere Mitarbeitende ihre Kündigung eingereicht. Sie sind nicht einverstanden mit dem Konzept und können sich eine pädagogische Arbeit unter diesen Bedingungen nicht mehr vorstellen.
Die Geschäftsleitung hat ihnen verboten, auf Nachfrage (von Lehrpersonen, Eltern, Kindern) ihren Kündigungsgrund zu nennen. Sie begründen dies mit der Loyalitätspflicht gegenüber dem Arbeitgeber.
Für die Klientin und ihre Mitarbeitenden ist dies schwierig, da es mehr Unruhe stiftet, den Grund nicht nennen zu dürfen, weil ein unbekannter Kündigungsgrund von mehreren Mitarbeitenden zu Spekulationen und Ängsten bei Eltern und Kindern führt. Sie würden gerne wahrheitsgemäss kommunizieren, dass sie mit dem kommenden Konzept nicht einverstanden seien und deshalb kündigen. Es ist klar, dass sie im Sinne der Treuepflicht nicht schlecht über den Arbeitgeber sprechen dürfen.
Ist es zulässig, dass der Arbeitgeber die Geheimhaltung eines derart trivialen Kündigungsgrunds anordnet?
Freundliche Grüsse
Frage beantwortet am
Kurt Pärli
Expert*in Arbeitsrecht
Guten Tag
gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Ausgrund ihrer Aussagen gehe ich davon aus, dass hier ein öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis vorliegt, auf das entsprechend das öffentliche Personalrecht des involiverten Gemeinwesens anwendbar ist. Im öffentlichen Personalrecht gilt ein starke Pflicht, der Staat als Arbeitgeber darf von seinen Arbeitnehmenden Loyalität erwarten. Auch in privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen gilt für Arbeitnehmende eine Treuepflicht, Arbeitnehmende müssen die berechtigten Interessen des Arbeitgeber wahren und schützen.
Im vorliegenden Fall haben sich Mitarbeitende zur Kündigung entschieden, weil sie mit dem Konzept des Betriebes nicht einverstanden sind. In hierarchisch geführten Betrieben (was bei staatlichen Betrieben den Normalfall darstellt), werden grundsätzliche Fragen wie ein Betreuungskonzept von der Führung entschieden. Kritik an diesen Entscheiden darf nicht grundsätzlich verboten werden, hingegen hat der Arbeitgeber ein Interesse daran, dass die Kritik nur intern und nicht gegenüber Dritten oder der Öffentlichkeit erfolgt (Loyalitätspflicht der ARbeitnehmenden).
Vorliegend haben die Mitarbeitenden gekündigt. Sie hätten ein Interesse daran, die Kündigungsgründe Mitarbeitenden und Eltern zu kommunzieren. Aus Arbeitgebersicht ist nachvollziehbar, dass die aktive Kommunikation der Kündigungsgründe nicht erwünscht ist. Die Verpflichtung, über die Kündigungsgründe zu schweigen, ist wegen der genannten Treuepflicht während der noch laufenden Kündigungsfrist sicher zulässig. Eine über das Arbeitsverhältnis hinausgehende Verpflichtung, über die Kündigungsgründe zu schweigen, geht jedoch ohne Vorliegen besonderer Gründe (die ich aufgrund des Sachverhaltes nicht erkennen kann) zu weit.
Genügen ihnen diese Angaben?
Mit Dank für die Kenntnisnahme und freundlichen Grüssen
Kurt Pärli