Guten Tag
Eine Klientin, die seit drei Jahren im APH wohnt, bezog bislang CHF 40,- pro Tag aus einer Zusatzversicherung der Krankenkasse als Beitrag an die Langzeitpflegekosten (nach einer Wartefrist von 2 Jahren).
Die Tochter hat nun in der Annahme, die Patientin sei dadurch nicht schlechter gestellt, diese Zusatzversicherung gekündigt. Der Träger der Ergänzungsleistungen geht nun von einem Einkommensverzicht aus und weigert sich, die EL um CHF 40,- zur Deckung der Heimkosten zu erhöhen. Voraussichtlich wird die Klientin Sozialhilfe beantragen müssen.
Ist dies rechtens? Es ist nicht ganz klar, ob die Prämie zur Zusatzversicherung als Ausgabe im Rahmen der EL übernommen wurde. Spielt dies eine Rolle bei der Beurteilung?
Herzlichen Dank!
Frage beantwortet am
Peter Mösch Payot
Expert*in Sozialversicherungsrecht
Sehr geehrter Herr Kuehner
Prämien zur Zusatzversicherung der Krankenversicherung und von anderen Privatversicherungen werden in aller Regel nicht von der EL übernommen. Ausser die Kantone würden dies im Rahmen der Krankheits- und Behinderungskosten vorsehen.
Das ist aber für die Frage, ob und inwieweit die EL ein Einkommensverzicht anrechnen darf, nicht von Bedeutung.
Die Frage, ob hier ein Einkommensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vorliegt, ist vor allem auch davon abhängig, ob der Verlust an Einnahmen direkt verbunden ist mit Ausgaben, die wegfallen. Namentlich Prämienzahlungen. Es läge also kein Einkommensverzicht vor, wenn durch die Kündigung der Versicherung gleichzeitig gleich hohe (oder gar höhere) Prämienausgaben wegfallen. Ansonsten wäre ein Einkommensverzicht vorliegend.
Vom Vorgehen her wäre es sicherlich sinnvoll, bzgl. des EL-Verfahrens in einem ersten Schritt eine Verfügung zu verlangen (wenn noch nicht erfolgt ist). Bei Bedarf wäre Akteneinsicht zu verlangen. Liegt eine Verfügung vor, ist eine Einsprache zu prüfen unter Berücksichtigung des obigen Argumentes.
Ich hoffe, das dient Ihnen.
Peter Mösch Payot