Guten Tag
Ist es möglich einen Klienten als Beiständin mit den Aufgaben Finanzen, Admin und Wohnen bei einer Wohnungsabgabe (Notwohnung der Gemeinde) zu vertreten, ohne dass ich eine Vollmacht von Klienten habe?
Der eingeschriebene Brief mit der Kündigung an Herrn XX. ist heute mit der Post zurückgekommen. Dass er selbst am Termin erscheint, ist fraglich, da er von nichts weiss. Ich konnte die Situation bisher nicht mit ihm besprechen.
Freundliche Grüsse
Frage beantwortet am
Karin Anderer
Expert*in Kindes- und Erwachsenenschutz
Grüezi
Ich habe ein paar Rückfragen.
Die Wohnung ist ordentlich gekündigt? Geht es auch um die Räumung der Wohnung oder nur um die Abgabe (der leeren und gereinigten Wohnung) an den Vermieter? Schätzen Sie den Klienten hinsichtlich der Wohnungsauflösung als urteilsfähig ein? Können Sie den Klienten telefonisch oder per SMS oder anderweitig erreichen?
Freundliche Grüsse
Karin Anderer
Guten Tag Frau Anderer
Es ist eine Notwohnung einer Gemeinde, welches am 3. Mai 2022 auf den 20. Mai 2022 gekündet worden ist. Der KL hat die neue Nutzungsvereinbarung nicht unterschrieben, der alte Nutzungsvereinbarung lief am 30.04.2022 ab.
Ich bin mir nicht ganz sicher, wie die Wohnung belegt ist. Da der KL nicht bei mir meldet oder meine Telefone abnimmt, kann ich nicht beurteilen, ob er weiss, dass die Wohnung gekündet worden ist. Es kann sein, dass seine private Gegenstände noch dort sind.
Er ist grundsätzlich urteilsfähig.
Frage beantwortet am
Karin Anderer
Expert*in Kindes- und Erwachsenenschutz
Grüezi
Ohne Erlaubnis des Klienten hat die Beistandsperson keinen Zutritt in die Wohnung (Art. 391 Abs. 3 ZGB), weshalb ich abrate, bei der Wohnungsabgabe dabei zu sein.
Grundsätzlich gilt, wenn ein Mieter seine Wohnung nicht abgibt, dass die Vermieterin ein Ausweisungsverfahren einleiten muss. Ob für diese Notwohnung allenfalls andere Regeln gelten, das ist mir nicht bekannt.
Die Nutzungsvereinbarung vom 30. April 2022 hätte die Beistandsperson, da sie im Bereich Wohnen ein Vertretungsrecht hat, unterzeichnen können. Ob das aber sinnvoll gewesen wäre, kann ich nicht beurteilen; die Regeln und Verhaltenspflichten einer solchen Nutzungsvereinbarung hätte ja der Klient einhalten müssen.
Ich hoffe, die Angaben helfen Ihnen weiter und ich grüsse Sie freundlich.
Luzern, 25.5.2022
Karin Anderer