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Kündigung

Veröffentlicht:
27.02.2018
Status:
Beantwortet
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht

Sehr geehrter Herr Pärli
Unsere Mitarbeiterin ist im vierten Monat schwanger. Nach der Geburt wird sie auf Grund der erforderlichen Stellenprozente und den unregelmässigen Arbeitszeiten ihr Arbeitsverhältnis bei uns beenden. Wir als Arbeitgeber dürfen während der Schwangerschaft und dem Mutterschutz der Mitarbeiterin nicht kündigen. Wenn die Mitarbeiterin selbst kündigt wird sie meines Wissen den Anspruch auf Arbeitslosengeld verlieren. Welches Vorgehen epfehlen sie mir als Arbeitgeber bzw. ihr als Arbeitnehmerin?
Freundliche Grüsse
Jörg Pieper

Frage beantwortet am

Kurt Pärli

Expert*in Arbeitsrecht

Sehr geehrter Herr Pieper
Gerne beantworte ich Ihr Frage wie folgt:
Wie Sie richtig schrieben, geniesst ihre Mitarbeiterin während der Schwangerschaft und bis 16 Wochen nach der Niederkunft absoluten Kündigungsschutz. Eine Kündigung durch die Arbeitgeberin ist mit Einhalten der ordentlichen Kündigungsfrist erst danach möglich,
Nun schreiben Sie, die Mitarbeiterin wolle nach der Niederkunft und nach dem Mutterschaftsurlaub nicht mehr in ihrem Betrieb arbeiten. Diesfalls ist ihr zu raten, das ARbeitsverhältnis zu künden, allerdings sinnvollerweise erst so spat wie möglich, so dass das Arbeitsverhältnis nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubes endet. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass im Fall dass sich die persönlichen Umstände ändern (Risiken der Schwangerschaft/Geburt, Veränderung der familiären Situation usw.), nicht zu früh gekündigt wurde. Die Kündigung durch die Arbeitnehmerin während des Mutterschaftsurlaubes ist zulässig (nicht die ARbeitgeberkündigung, siehe oben).
Wenn Ihre Mitarbeiterin selber kündigt, verliert sie den Anspruch auf allenfalls notwendige Arbeitslosenunterstützung nicht grundsätzlich. Wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit würde sie aber mit maximal 60 Einstelltagen sanktioniert. Diese Sanktion kann milder ausfallen, wenn Ihre Mitarbeiterin plausible Gründe geltend machen kann, weshalb eine Arbeit in Ihrem Betrieb nicht mehr möglich ist. Falls ihre Mitarbeiterin nach der Geburt bzw. nach dem Mutterschaftsurlaub wieder arbeiten will und noch keine STelle hat, tut sie gut daran, sich schon jetzt bei der Arbeitslosenversicherung zu melden und so zu zeigen, dass sie bemüht ist, die ARbeitslosigkeit zu verhindern.
Genügen Ihnen diese Auskünfte?
Mit Dank für die Kenntnisnahme und freundlichen Grüssen
Kurt Pärli

Sehr geehrter Herr Pärli
Vielen Dank für die hilfreiche Antwort.
Freundliche Grüsse
Jörg Pieper